§ 16k SDG

SDG - Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

§ 3a Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2022 tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft. § 8 samt Überschrift sowie § 14 Z 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Auf vor dem 1. Jänner 2023 ausgestellte Ausweiskarten ist § 8 in der bis zu diesem Bundesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

In Kraft seit 15.04.2022 bis 31.12.9999
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