§ 16g SDG

SDG - Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

§ 3a Abs. 4 und 6 sowie § 8 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.

In Kraft seit 09.07.2016 bis 31.12.9999
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