Für die Fachgebiete Alt- und Gebrauchtwarenhandel, Kleinere landwirtschaftliche Liegenschaften, Kleinere forstwirtschaftliche Liegenschaften und Kleinere Wohnhäuser kann der Präsident des Landesgerichts (§ 3 Abs. 1) auf Antrag bei dringendem Bedarf Sachverständige nur für ein auch mit Zivilrechtssachen befasstes Bezirksgericht seines Sprengels allgemein gerichtlich beeiden und in die von ihm zu führende Liste der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen dieses Bezirksgerichts aufnehmen. Der Tätigkeitsbereich des Sachverständigen ist auf dieses Bezirksgericht beschränkt. Für diese Sachverständigen gelten § 1, § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a bis f und h sowie Z 1a, § 3 Abs. 3, § 5, § 6 Abs. 1, § 9, § 10 Abs. 1 bis 3 (ausgenommen Abs. 1 Z 4) und § 11 mit den Besonderheiten sinngemäß, dass Für die Fachgebiete Alt- und Gebrauchtwarenhandel, Kleinere landwirtschaftliche Liegenschaften, Kleinere forstwirtschaftliche Liegenschaften und Kleinere Wohnhäuser kann der Präsident des Landesgerichts (Paragraph 3, Absatz eins,) auf Antrag bei dringendem Bedarf Sachverständige nur für ein auch mit Zivilrechtssachen befasstes Bezirksgericht seines Sprengels allgemein gerichtlich beeiden und in die von ihm zu führende Liste der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen dieses Bezirksgerichts aufnehmen. Der Tätigkeitsbereich des Sachverständigen ist auf dieses Bezirksgericht beschränkt. Für diese Sachverständigen gelten Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis f und h sowie Ziffer eins a,, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz eins bis 3 (ausgenommen Absatz eins, Ziffer 4,) und Paragraph 11, mit den Besonderheiten sinngemäß, dass
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