§ 16e SDG

SDG - Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

§ 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2 und § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft und sind in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 auf alle nach dem 31. Dezember 2013 offenen Anträge und Entscheidungen anzuwenden.

In Kraft seit 03.09.2013 bis 31.12.9999
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