Die §§ 1, 4a, 4b, 6, 10, 14 und 14b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. § 4a ist auf Prüfungen anzuwenden, die aufgrund eines schriftlichen Antrags (§ 4) abgehalten werden, der nach dem 31. Dezember 2007 gestellt wurde. § 6 ist auf jene Rezertifizierungsverfahren anzuwenden, bei denen der Zeitpunkt des Fristablaufs gemäß § 6 Abs. 1 frühestens auf den 1. Jänner 2008 fällt. § 14b ist auf Verhaltensweisen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 gesetzt werden. Die Paragraphen eins,, 4a, 4b, 6, 10, 14 und 14b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Paragraph 4 a, ist auf Prüfungen anzuwenden, die aufgrund eines schriftlichen Antrags (Paragraph 4,) abgehalten werden, der nach dem 31. Dezember 2007 gestellt wurde. Paragraph 6, ist auf jene Rezertifizierungsverfahren anzuwenden, bei denen der Zeitpunkt des Fristablaufs gemäß Paragraph 6, Absatz eins, frühestens auf den 1. Jänner 2008 fällt. Paragraph 14 b, ist auf Verhaltensweisen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 gesetzt werden.
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