Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist vom Präsidenten des Landesgerichts (§ 3) durch Bescheid zu entziehen,Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist vom Präsidenten des Landesgerichts (Paragraph 3,) durch Bescheid zu entziehen,
1.Ziffer einswenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 2 Z 2, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind,wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind,
2.Ziffer 2wenn sich der Sachverständige wiederholt ungerechtfertigt weigert, zum Sachverständigen bestellt zu werden,
3.Ziffer 3wenn er wiederholt die Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens über Gebühr hinauszögert oder
4.Ziffer 4wenn er beharrlich gegen das Verbot des § 3a Abs. 7 verstößt oder Inhalte öffentlich zugänglich macht, die geeignet sind, das Ansehen der Justiz zu schädigen.wenn er beharrlich gegen das Verbot des Paragraph 3 a, Absatz 7, verstößt oder Inhalte öffentlich zugänglich macht, die geeignet sind, das Ansehen der Justiz zu schädigen.
(2)Absatz 2Ergibt sich in einem bestimmten Verfahren der Verdacht, daß einer der im Abs. 1 genannten Entziehungstatbestände gegeben ist, so hat das Gericht oder die staatsanwaltschaftliche Behörde hiervon dem zur Entziehung berufenen Präsidenten Mitteilung zu machen.Ergibt sich in einem bestimmten Verfahren der Verdacht, daß einer der im Absatz eins, genannten Entziehungstatbestände gegeben ist, so hat das Gericht oder die staatsanwaltschaftliche Behörde hiervon dem zur Entziehung berufenen Präsidenten Mitteilung zu machen.
(3)Absatz 3Der § 9 Abs. 2 gilt für die Fälle der Entziehung sinngemäß.Der Paragraph 9, Absatz 2, gilt für die Fälle der Entziehung sinngemäß.
(4)Absatz 4Im Entziehungsverfahren wegen Wegfalls der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstabe a und Z 1a kann der Präsident auch eine begründete Stellungnahme der Kommission (§ 4a) oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einholen; § 4a Abs. 2 letzter Satz findet insofern keine Anwendung.Im Entziehungsverfahren wegen Wegfalls der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstabe a und Ziffer eins a, kann der Präsident auch eine begründete Stellungnahme der Kommission (Paragraph 4 a,) oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einholen; Paragraph 4 a, Absatz 2, letzter Satz findet insofern keine Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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