Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist im Internet unter der auf der Homepage der Justiz ersichtlichen Internetadresse allgemein zugänglich zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren. Die Einsicht in die aktuelle Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste im Internet ist für jedermann kostenfrei.
(2)Absatz 2Gelöschte Eintragungen müssen für die zuständigen Präsidenten weiter abfragbar bleiben. Diese haben anderen Gerichten und Behörden auf Anfrage über die gelöschten Daten Auskunft zu erteilen. Im Übrigen ist jedermann auf Antrag von dem derzeit oder zuletzt für den angefragten Sachverständigen zuständigen Präsidenten Auskunft darüber zu erteilen, ob und welche Eintragungen für den Sachverständigen zu einer bestimmten Zeit in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste bestanden haben.
(3)Absatz 3Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann beim Bezirksgericht im Wege des Parteienverkehrs Einsicht in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zu gewähren.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 SDG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 SDG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 SDG