§ 14a SDG

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
Paragraph 14 a,

IV. Abschnitt

Bestimmungen für Für die ADV-SachverständigenFachgebiete Alt- und Dolmetscherlisten

UmstellungGebrauchtwarenhandel, Kleinere landwirtschaftliche Liegenschaften, Kleinere forstwirtschaftliche Liegenschaften und Kleinere Wohnhäuser kann der Präsident des Landesgerichts (§ 3 Abs. 1) auf Antrag bei dringendem Bedarf Sachverständige nur für ein auch mit Zivilrechtssachen befasstes Bezirksgericht seines Sprengels allgemein gerichtlich beeiden und in die von ihm zu führende Liste der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen dieses Bezirksgerichts aufnehmen. Der Tätigkeitsbereich des Sachverständigen ist auf dieses Bezirksgericht beschränkt. Für diese Sachverständigen gelten § 1, § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a bis f und h sowie Z 1a, § 3 Abs. 3, § 5, § 6 Abs. 1, § 9, § 10 Abs. 1 bis 3 (ausgenommen Abs. 1 Z 4) und § 11 mit den Besonderheiten sinngemäß, dass Für die Fachgebiete Alt- und DolmetscherlistenGebrauchtwarenhandel, Kleinere landwirtschaftliche Liegenschaften, Kleinere forstwirtschaftliche Liegenschaften und Kleinere Wohnhäuser kann der Präsident des Landesgerichts (Paragraph 3, Absatz eins,) auf ADV

§ 14aAntrag bei dringendem Bedarf Sachverständige nur für ein auch mit Zivilrechtssachen befasstes Bezirksgericht seines Sprengels allgemein gerichtlich beeiden und in die von ihm zu führende Liste der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen dieses Bezirksgerichts aufnehmen. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigtTätigkeitsbereich des Sachverständigen ist auf dieses Bezirksgericht beschränkt. Für diese Sachverständigen gelten Paragraph eins,, die Umstellung der Sachverständigen-Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis f und Dolmetscherlisten auf automationsunterstützte Datenverarbeitungh sowie Ziffer eins a,, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz eins bis 3 (ADVausgenommen Absatz eins, Ziffer 4,) nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit anzuordnen.Paragraph 11, mit den Besonderheiten sinngemäß, dass

  1. 1.Ziffer einssich der zuständige Präsident auf geeignete Weise vom Vorliegen der Sachkunde und der Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Sachverständigenwesens, die Befundaufnahme und Gutachtenserstattung sowie vom Vorliegen der anderen Eintragungsvoraussetzungen zu überzeugen hat;
  2. 2.Ziffer 2der Sachverständige seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Bezirksgerichts hat, in dessen Liste er die Eintragung beantragt;
  3. 3.Ziffer 3die Eintragung nur mit Wirkung für ein einziges Bezirksgericht und nur auf Grund eines schriftlichen Antrags des Bewerbers vorgenommen werden darf;
  4. 4.Ziffer 4der zuständige Präsident dem Sachverständigen anlässlich seiner Eintragung eine Legitimationsurkunde ausstellt; diese hat der Sachverständige bei seiner Tätigkeit mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen;
  5. 5.Ziffer 5der Sachverständige bei der Unterfertigung schriftlicher Gutachten kein Siegel zu verwenden hat; unter der Unterschrift hat er seinen Namen und seine Eigenschaft zu bezeichnen;
  6. 6.Ziffer 6die Listen der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen der einzelnen Bezirksgerichte nicht allgemein zugänglich zu veröffentlichen sind; diese Listen sind den jeweils betroffenen Bezirksgerichten für deren Wirkungsbereich bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres mitzuteilen.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2003
Paragraph 14 a,

IV. Abschnitt

Bestimmungen für Für die ADV-SachverständigenFachgebiete Alt- und Dolmetscherlisten

UmstellungGebrauchtwarenhandel, Kleinere landwirtschaftliche Liegenschaften, Kleinere forstwirtschaftliche Liegenschaften und Kleinere Wohnhäuser kann der Präsident des Landesgerichts (§ 3 Abs. 1) auf Antrag bei dringendem Bedarf Sachverständige nur für ein auch mit Zivilrechtssachen befasstes Bezirksgericht seines Sprengels allgemein gerichtlich beeiden und in die von ihm zu führende Liste der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen dieses Bezirksgerichts aufnehmen. Der Tätigkeitsbereich des Sachverständigen ist auf dieses Bezirksgericht beschränkt. Für diese Sachverständigen gelten § 1, § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a bis f und h sowie Z 1a, § 3 Abs. 3, § 5, § 6 Abs. 1, § 9, § 10 Abs. 1 bis 3 (ausgenommen Abs. 1 Z 4) und § 11 mit den Besonderheiten sinngemäß, dass Für die Fachgebiete Alt- und DolmetscherlistenGebrauchtwarenhandel, Kleinere landwirtschaftliche Liegenschaften, Kleinere forstwirtschaftliche Liegenschaften und Kleinere Wohnhäuser kann der Präsident des Landesgerichts (Paragraph 3, Absatz eins,) auf ADV

§ 14aAntrag bei dringendem Bedarf Sachverständige nur für ein auch mit Zivilrechtssachen befasstes Bezirksgericht seines Sprengels allgemein gerichtlich beeiden und in die von ihm zu führende Liste der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen dieses Bezirksgerichts aufnehmen. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigtTätigkeitsbereich des Sachverständigen ist auf dieses Bezirksgericht beschränkt. Für diese Sachverständigen gelten Paragraph eins,, die Umstellung der Sachverständigen-Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis f und Dolmetscherlisten auf automationsunterstützte Datenverarbeitungh sowie Ziffer eins a,, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz eins bis 3 (ADVausgenommen Absatz eins, Ziffer 4,) nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit anzuordnen.Paragraph 11, mit den Besonderheiten sinngemäß, dass

  1. 1.Ziffer einssich der zuständige Präsident auf geeignete Weise vom Vorliegen der Sachkunde und der Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Sachverständigenwesens, die Befundaufnahme und Gutachtenserstattung sowie vom Vorliegen der anderen Eintragungsvoraussetzungen zu überzeugen hat;
  2. 2.Ziffer 2der Sachverständige seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Bezirksgerichts hat, in dessen Liste er die Eintragung beantragt;
  3. 3.Ziffer 3die Eintragung nur mit Wirkung für ein einziges Bezirksgericht und nur auf Grund eines schriftlichen Antrags des Bewerbers vorgenommen werden darf;
  4. 4.Ziffer 4der zuständige Präsident dem Sachverständigen anlässlich seiner Eintragung eine Legitimationsurkunde ausstellt; diese hat der Sachverständige bei seiner Tätigkeit mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen;
  5. 5.Ziffer 5der Sachverständige bei der Unterfertigung schriftlicher Gutachten kein Siegel zu verwenden hat; unter der Unterschrift hat er seinen Namen und seine Eigenschaft zu bezeichnen;
  6. 6.Ziffer 6die Listen der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen der einzelnen Bezirksgerichte nicht allgemein zugänglich zu veröffentlichen sind; diese Listen sind den jeweils betroffenen Bezirksgerichten für deren Wirkungsbereich bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres mitzuteilen.

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