Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger erlischt mit der Löschung aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste. Der zuständige Präsident hat die Löschung vorzunehmen, wenn
1.Ziffer einsder Eingetragene ausdrücklich auf die Ausübung der Tätigkeit als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger verzichtet;
2.Ziffer 2die notwendige Rezertifizierung nicht erfolgt ist;
3.Ziffer 3dem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen diese Eigenschaft entzogen wird;
4.Ziffer 4der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige verstorben ist.
(2)Absatz 2Das Erlöschen der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger während der Tätigkeit des Sachverständigen in einem bestimmten Verfahren hat keine Wirkung auf dieses Verfahren.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2003)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2003,)
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9 SDG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 SDG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9 SDG