§ 9 SDG Erlöschen der Eigenschaft

SDG - Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger erlischt mit der Löschung aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste. Der zuständige Präsident hat die Löschung vorzunehmen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Eingetragene ausdrücklich auf die Ausübung der Tätigkeit als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger verzichtet;
    2. 2.Ziffer 2die notwendige Rezertifizierung nicht erfolgt ist;
    3. 3.Ziffer 3dem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen diese Eigenschaft entzogen wird;
    4. 4.Ziffer 4der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige verstorben ist.
  2. (2)Absatz 2Das Erlöschen der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger während der Tätigkeit des Sachverständigen in einem bestimmten Verfahren hat keine Wirkung auf dieses Verfahren.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2003)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2003,)

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 SDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 SDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

3 Entscheidungen zu § 9 SDG


Entscheidungen zu § 9 SDG


Entscheidungen zu § 9 Abs. 1 SDG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 SDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 SDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 SDG
§ 10 SDG