(1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger erlischt mit der Löschung aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste. Der zuständige Präsident hat die Löschung vorzunehmen, wenn
1. | der Eingetragene ausdrücklich auf die Ausübung der Tätigkeit als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger verzichtet; | |||||||||
2. | die notwendige Rezertifizierung nicht erfolgt ist; | |||||||||
3. | dem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen diese Eigenschaft entzogen wird; | |||||||||
4. | der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige verstorben ist. |
(2) Das Erlöschen der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger während der Tätigkeit des Sachverständigen in einem bestimmten Verfahren hat keine Wirkung auf dieses Verfahren.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2003)
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