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(1) Die Schülervertretungen sind berechtigt, jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich (§ 2 Abs. 1 bis 3) die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben (§§ 2 und 3) notwendigen Kontakte mit Schülern an den einzelnen Schulen in der unterrichtsfreien Zeit der besuchten Schüler zu pflegen.
(2) Der Landesschülervertretung ist auf Eingaben, Vorschläge, Anregungen und Beschwerden an den Landesschulratdie Bildungsdirektion von diesem innerhalb von vier Wochen schriftlich zu antworten.
(3) Die Landesschülervertretung ist vom Landesschulratvon der Bildungsdirektion über Rechtsvorschriften und deren Änderungen insoweit unverzüglich zu informieren, als diese zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben (§§ 2 und 3) eine Voraussetzung bilden. Gleiches gilt für die Information über die Ergebnisse von Umfragen und Erhebungen, die vom Landesschulrat oder in dessen Auftrag durchgeführt wurden.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten auch für die Tätigkeit der Bundesschülervertretung und der Zentrallehranstaltenschülervertretung mit der Maßgabe, daß zur Beantwortung und zur Information das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung verpflichtet ist.
(1) Die Schülervertretungen sind berechtigt, jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich (§ 2 Abs. 1 bis 3) die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben (§§ 2 und 3) notwendigen Kontakte mit Schülern an den einzelnen Schulen in der unterrichtsfreien Zeit der besuchten Schüler zu pflegen.
(2) Der Landesschülervertretung ist auf Eingaben, Vorschläge, Anregungen und Beschwerden an den Landesschulratdie Bildungsdirektion von diesem innerhalb von vier Wochen schriftlich zu antworten.
(3) Die Landesschülervertretung ist vom Landesschulratvon der Bildungsdirektion über Rechtsvorschriften und deren Änderungen insoweit unverzüglich zu informieren, als diese zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben (§§ 2 und 3) eine Voraussetzung bilden. Gleiches gilt für die Information über die Ergebnisse von Umfragen und Erhebungen, die vom Landesschulrat oder in dessen Auftrag durchgeführt wurden.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten auch für die Tätigkeit der Bundesschülervertretung und der Zentrallehranstaltenschülervertretung mit der Maßgabe, daß zur Beantwortung und zur Information das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung verpflichtet ist.