(1) Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung gemäß § 18 dürfen die betreffenden Gebäude, sonstigen Liegenschaften und Räume - soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt - nur mehr für Zwecke der Schule verwendet werden.
(2) Liegenschaften und Räume, die Zwecken einer Schule gewidmet sind, darf der gesetzliche Schulerhalter außer in Katastrophenfällen für andere Zwecke nur unter den folgenden Voraussetzungen verwenden:
1. | für die Durchführung von Betreuungsangeboten während der Ferien, wenn gegen deren Verwendung für diesen Zweck vom Standpunkt der Pädagogik, der Schulhygiene und Unfallverhütung keine Bedenken bestehen; | |||||||||
2. | für andere Zwecke, wenn | |||||||||
a) | deren Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird und | |||||||||
b) | gegen deren Verwendung für andere Zwecke vom Standpunkt der Pädagogik, der Schulhygiene und Unfallverhütung keine Bedenken bestehen. |
(3) Die im Abs 1 bestimmte Widmung kann vom gesetzlichen Schulerhalter nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion aufgehoben werden. Wenn die Gebäude, sonstige Liegenschaften oder Räume unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 15 und 16 für Zwecke einer Schule nicht mehr geeignet sind, kann die Bildungsdirektion die Aufhebung der Widmung von Amts wegen anordnen.
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