(1) Polytechnische Schulen sind nach den örtlichen Erfordernissen zu führen:
1. | als selbstständige Polytechnische Schulen, | |||||||||
2. | als Klassen einer Polytechnischen Schule, die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder | |||||||||
3. | als Expositurklassen einer selbstständigen Polytechnischen Schule. |
(2) Die Polytechnische Schule ist unter der Voraussetzung von wenigstens drei Klassen als selbstständige Schule zu führen. Eingerichtete Polytechnische Schulen können auch bei zu geringer Schülerzahl als selbstständige Schule weitergeführt werden, wenn dadurch keine wesentlichen Mehrkosten zu erwarten sind.
(3) Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses und des gesetzlichen Schulerhalters.
(4) Durch die Führung von anderen öffentlichen Pflichtschulen angeschlossenen Klassen von Polytechnischen Schulen treten im gesetzlichen Schulerhalter der Poltechnischen Schule und in der Tragung des Schulsachaufwandes keine Änderungen ein. Für Expositurklassen einer selbstständigen Polytechnischen Schule trägt jene Gemeinde den Schulsachaufwand, in der sich die Expositurklasse befindet.
0 Kommentare zu § 12 SchuOG 1995