(1) Polytechnische Schulen als selbständige Schulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle schulpflichtigen Kinder im neunten Jahr ihrer allgemeinen Schulpflicht, soweit sie diese nicht anderweitig erfüllen, bei einem ihnen nach den jeweils gegebenen örtlichen und Verkehrsverhältnissen zumutbaren Schulweg die Polytechnischen Schule besuchen können.
(2) Ist im Umkreis eines solchen Schulweges eine voraussichtlich ständige Mindestanzahl von 90 für den Besuch der Polytechnischen Schule in Betracht kommenden schulpflichtigen Kindern vorhanden, so hat hiefür eine selbständige Schule zu bestehen; ist dies nicht der Fall, so hat, wenn im Umkreis eines solchen Schulweges eine voraussichtlich ständige Mindestzahl von zehn für den Besuch der Polytechnischen Schule in Betracht kommenden schulpflichtigen Kindern vorhanden ist, eine Polytechnische Schule im Zusammenhang vornehmlich mit einer Mittelschule, jedoch auch im Zusammenhang mit einer Volksschule oder einer Sonderschule zu bestehen.
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