§ 27 SchuOG 1995 § 27

SchuOG 1995 - Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) In ganztägigen Schulformen können der Unterricht und die Tagesbetreuung in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden.

(2) Bei getrennter Abfolge von Unterricht und Tagesbetreuung können die Schüler für die Tagesbetreuung in klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden. Die Tagesbetreuung in darf im Fall der getrennten Abfolge auch an Nachmittagen in Anspruch genommen werden. Eine Schule kann als schul- oder schulartenübergreifende ganztägige Schule geführt werden, wenn in mehreren benachbarten Schulen in Summe die Mindestzahl von 15 bzw im Ausnahmefall des Abs 4 erster Satz von 12 angemeldeten Schülern erreicht wird und für diese Schüler kein entsprechendes anderweitiges Betreuungsangebot besteht. In diesem Fall haben die jeweiligen Schulerhalter bis zum 10. Mai eines jeden Jahres zu bestimmen, welche der Schulen ganztägig geführt wird.

(3) Für die Führung einer Klasse mit verschränkter Abfolge von Unterricht und Tagesbetreuung ist es erforderlich, dass alle Schüler einer Klasse für die Tagesbetreuung während der ganzen Woche angemeldet sind und die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Drittel der betroffenen Schüler sowie mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrer zustimmen. Die Zustimmung hat schriftlich und für jedes Schuljahr gesondert zu erfolgen.

(4) Die Tagesbetreuung ist ab einer Mindestzahl von 15, bei sonstigem Nicht-Zustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung ab 12 angemeldeten Schülern einzurichten. Für Sonderschulen beträgt die Mindestzahl 4. Bei nur tageweiser Anmeldung zur Tagesbetreuung muss die Mindestzahl an mindestens drei Tagen einer Woche erreicht sein. Auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters kann eine Tagesbetreuung auch dann eingerichtet werden, wenn die Mindestzahl an mindestens einem Tag einer Woche erreicht wird. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Zustimmung des gesetzlichen Schulerhaltes eine Tagesbetreuung auch ab einer niedrigeren Eröffnungszahl eingerichtet werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Bedürfnisse von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Eine solche Maßnahme bedarf der Genehmigung der Bildungsdirektion, die nur erteilt werden darf, wenn dadurch die Zahl der vom Bund zur Verfügung gestellten Lehrerstunden nicht überschritten wird.

(5) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 64/2018)

(6) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 64/2018)

(7) Bei Festlegung der Schule als ganztägige Schulform (§ 14 Abs. 2 und 3) ist den Erziehungsberechtigten vor Ende der Anmeldemöglichkeit eine Information über die Einrichtung einer Tagesbetreuung zu geben, die die Beitragspflicht dafür mit einzuschließen hat. Die Zahl der Anmeldungen ist der Bildungsdirektion bis spätestens 30. April bekannt zu geben.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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