§ 20 SchuOG 1995 § 20

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung gemäß § 18 dürfen die betreffenden Gebäude, sonstigen Liegenschaften und Räume - soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt - nur mehr für Zwecke der Schule verwendet werden.

(2) Liegenschaften und Räume, die Zwecken einer Schule gewidmet sind, darf der gesetzliche Schulerhalter außer in Katastrophenfällen für andere Zwecke nur unter den folgenden Voraussetzungen verwenden:

1.

für die Durchführung von Betreuungsangeboten während der Ferien, wenn gegen deren Verwendung für diesen Zweck vom Standpunkt der Pädagogik, der Schulhygiene und Unfallverhütung keine Bedenken bestehen;

2.

für andere Zwecke, wenn

a)

deren Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird und

b)

gegen deren Verwendung für andere Zwecke vom Standpunkt der Pädagogik, der Schulhygiene und Unfallverhütung keine Bedenken bestehen.

(3) Die im Abs. 1 bestimmte Widmung kann vom gesetzlichen Schulerhalter nur mit Bewilligung der LandesregierungBildungsdirektion aufgehoben werden. Wenn die Gebäude, sonstige Liegenschaften oder Räume unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 15 und 16 für Zwecke einer Schule nicht mehr geeignet sind, kann die LandesregierungBildungsdirektion die Aufhebung der Widmung von Amts wegen anordnen. In jedem Fall hat die Landesregierung vor ihrer Entscheidung den Landesschulrat (Kollegium) zu hören.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.2018

(1) Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung gemäß § 18 dürfen die betreffenden Gebäude, sonstigen Liegenschaften und Räume - soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt - nur mehr für Zwecke der Schule verwendet werden.

(2) Liegenschaften und Räume, die Zwecken einer Schule gewidmet sind, darf der gesetzliche Schulerhalter außer in Katastrophenfällen für andere Zwecke nur unter den folgenden Voraussetzungen verwenden:

1.

für die Durchführung von Betreuungsangeboten während der Ferien, wenn gegen deren Verwendung für diesen Zweck vom Standpunkt der Pädagogik, der Schulhygiene und Unfallverhütung keine Bedenken bestehen;

2.

für andere Zwecke, wenn

a)

deren Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird und

b)

gegen deren Verwendung für andere Zwecke vom Standpunkt der Pädagogik, der Schulhygiene und Unfallverhütung keine Bedenken bestehen.

(3) Die im Abs. 1 bestimmte Widmung kann vom gesetzlichen Schulerhalter nur mit Bewilligung der LandesregierungBildungsdirektion aufgehoben werden. Wenn die Gebäude, sonstige Liegenschaften oder Räume unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 15 und 16 für Zwecke einer Schule nicht mehr geeignet sind, kann die LandesregierungBildungsdirektion die Aufhebung der Widmung von Amts wegen anordnen. In jedem Fall hat die Landesregierung vor ihrer Entscheidung den Landesschulrat (Kollegium) zu hören.

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