(1) Gebäude, sonstige Liegenschaften und Räume, die für Zwecke einer Schule verwendet werden sollen, haben in ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und Schulhygiene zu entsprechen.
(2) In jeder Schule sind die der Anzahl ihrer Klassen entsprechenden Unterrichts- und Nebenräume, in Mittelschulen ist auch ein Turnsaal einzurichten. Im übrigen sind die Schulen nach Tunlichkeit mit einem Turn- und Spielplatz und einem Turnsaal, ferner nach Bedarf mit einer Schulküche, einer Schulwerkstätte und einem Schulgarten, die Polytechnischen Schulen überdies mit den für den praktischen Unterricht erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräumen auszustatten.
0 Kommentare zu § 15 SchuOG 1995