§ 22 SchuOG 1995

SchuOG 1995 - Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist, von einzelnen Unterrichtsgegenständen und von einzelnen Unterrichtsstunden abgesehen, durch einen Klassenlehrer zu erteilen. In Klassen, in denen Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, soll ein entsprechend ausgebildeter Lehrer (zB Sonderschullehrer, Absolvent eines speziellen Kurses an der Pädagogischen Hochschule) zusätzlich eingesetzt werden; auf die Art und das Ausmaß der Behinderung der Schüler ist Bedacht zu nehmen. Ebenso kann für Schüler mit nicht deutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden. Für noch nicht schulreife Kinder kann bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden; auf die Schülerzahl, die pädagogischen Erfordernisse und den Stellenplan ist Bedacht zu nehmen. Für jede Volksschule sind zu bestellen:

1.

ein Leiter, es sei denn, die Schule wird gemäß § 28c oder 28e im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen geführt;

2.

ein Klassenlehrer für jede Schulklasse und

3.

die erforderlichen Lehrer für einzelne Gegenstände.

(2) Der Unterricht in den Klassen der Mittelschule ist durch Fachlehrer zu erteilen.

Für jede Mittelschule sind zu bestellen:

1.

ein Leiter, es sei denn, die Schule wird gemäß § 28c oder 28e im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen geführt und

2.

die erforderlichen weiteren Lehrer.

In Klassen, in denen Kinder mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen. In den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches können entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.

(3) Für die Sonderschulen gelten unter Bedachtnahme auf die Organisationsform der Sonderschule (§ 9) die Bestimmungen der Abs 1 und 2 sinngemäß.

(4) Für die Polytechnischen Schulen ist ein Leiter nur dann zu bestellen, wenn die Schule als selbständige Polytechnische Schule (§ 12 Abs 1 Z 1) geführt wird. Im Übrigen gilt Abs 2 sinngemäß.

(5) An ganztägigen Schulformen der Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen kann vom Schulerhalter nach Anhörung des Schulleiters zu dessen Unterstützung für die Leitung des Betreuungsteiles oder eines Teiles davon ein Lehrer oder Erzieher bestellt werden. Der Leiter des Betreuungsteiles untersteht dem Schulleiter oder der Clusterleitung.

(6) Durch diese Bestimmungen werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes nicht berührt.

In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
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