§ 14 SchuOG 1995

SchuOG 1995 - Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Schulen mit Ausnahme der im § 1 Abs 4 Z 1 angeführten Sonderschulen sind von jener Gemeinde als gesetzlichem Schulerhalter zu errichten und zu erhalten, in deren Gebiet die Schule liegen soll oder liegt. Eine Expositurklasse ist im Einvernehmen mit der Gemeinde, die gesetzlicher Schulerhalter der Stammschule ist, von jener Gemeinde zu errichten und erhalten, in deren Gebiet die Expositurklasse liegen soll oder liegt. Die im § 1 Abs 4 lit a angeführten Sonderschulen einschließlich der ihnen angeschlossenen Sonderschulklassen und der in ihrem Verband befindlichen Sonderschulexposituren sind vom Land zu errichten und zu erhalten.

(2) Die Errichtung der Schulen sowie die Festlegung der Schule als ganztägige Schulform bedürfen der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die Bewilligung ist vom gesetzlichen Schulerhalter zu beantragen. Eine Schule ist unter Bedachtnahme auf andere regionale Betreuungsangebote als ganztägige Schulform zu führen, wenn zu erwarten ist, dass die für die Bildung einer Schülergruppe (getrennte Abfolge von Unterricht und Tagesbetreuung) bzw einer Klasse (verschränkte Form von Unterricht und Tagesbetreuung) erforderliche Anzahl an Anmeldungen von Schülern für die Tagesbetreuung erreicht oder überschritten wird. Vor der Entscheidung hat die Bildungsdirektion das Schulforum bzw den Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.

(3) Die Bewilligung zur Errichtung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung der Schule (§§ 4, 7, 10 oder 13) gegeben sind und vorhandene Schulen in ihrem Bestand oder in ihrer Organisationsform nicht gefährdet werden, es sei denn, dass durch die zu errichtende Schule die schulische Versorgung der Bevölkerung wesentlich zweckmäßiger erfüllt werden kann als durch die bestehenden Schulen. Die Bewilligung zur Festlegung der Schule als ganztägige Schulform kann nur erteilt werden, wenn die personellen Voraussetzungen im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Lehrerstunden und die örtlichen, insbesondere räumlichen Voraussetzungen gegeben sind.

(4) Die Gemeinde, die gesetzlicher Schulerhalter ist, hat die geplante Errichtung oder die geplante bauliche Änderung einer Schule im Sinn des § 1 Abs 3 lit a und b, insbesondere auch von Turnsälen und Turn- und Spielplätzen, oder die geplante Festlegung einer Schule als ganztägige Schulform jenen Gemeinden, die für eine Beitragsleistung zum Schulsachaufwand gemäß den §§ 37 bis 40 in Frage kommen, nachweislich bekannt zu geben und diesen eine Frist von einem Monat zur Stellungnahme einzuräumen. Die für die geplanten Maßnahmen erforderlichen, auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften durchzuführenden behördlichen Verfahren dürfen erst nach Ablauf dieser Frist eingeleitet werden.

(5) Die Schulen können der Bezeichnung der Schule einen Eigennamen voranstellen. Bestehen an einer Schule auf Grund schulautonomer Lehrplanbestimmungen Schwerpunkte, kann zusätzlich zur Bezeichnung der Schulart eine auf diese Schwerpunktsetzung Bezug nehmende Bezeichnung geführt werden. Die Bezeichnung ist vom Schulerhalter nach Anhörung des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses zu bestimmen.

In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
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