§ 18 SchuOG 1995 (Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995), (3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn gegen die beabsichtigte Verwendung unter Zugrundelegung der §§ 15 und 16 sowie der dazu ergangenen Verordnungen Bedenken bestehen, die auch durch die Vorschreibung von Bedingungen, Auflagen und/oder Befristungen n - JUSLINE Österreich
§ 18 SchuOG 1995 (3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn gegen die beabsichtigte Verwendung unter Zugrundelegung der §§ 15 und 16 sowie der dazu ergangenen Verordnungen Bedenken bestehen, die auch durch die Vorschreibung von Bedingungen, Auflagen und/od
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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