§ 21 SchuOG 1995 § 21

SchuOG 1995 - Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Wenn für einen notwendigen Neu- oder Erweiterungsbau einer Schule samt Nebengebäuden und Nebenanlagen ein Grundstück in geeigneter Lage (§ 15 Abs. 1) vom gesetzlichen Schulerhalter weder aus seinem Eigentum noch durch Rechtsgeschäft bereitgestellt werden kann, steht ihm das Recht auf Enteignung im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu.

(2) Die Entscheidung über die Enteignung obliegt der Bildungsdirektion. Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlichen Unterlagen und eines Verzeichnisses der beanspruchten Grundstücke mit dem Namen und Wohnort der zu enteignenden Personen und den Ausmaßen der beanspruchten Grundflächen sowie eines Grundbuchauszuges anzusuchen.

(3) Dem Enteigneten gebührt für die durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Naturalentschädigung durch Übereignung eines Grundstückes in angemessenem Verkehrswert aus dem im Zeitpunkt des Ansuchens vorhandenen Grundvermögen des gesetzlichen Schulerhalters. Wenn ein solches Grundstück nicht vorhanden ist, die Übereignung eines vorhandenen Grundstückes dem gesetzlichen Schulerhalter nicht zumutbar ist oder der Enteignete die Naturalentschädigung ablehnt, gebührt Schadloshaltung in Geld (§ 1323 ABGB). Bei Bemessung der Entschädigung hat der Wert der besonderen Vorliebe außer Betracht zu bleiben.

(4) Auf das Verfahren und die Festsetzung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

1.

Der Enteignungsbescheid hat die Art der Entschädigung, im Fall der Naturalentschädigung das zu übereignende Grundstück und im Fall der Schadloshaltung in Geld die Höhe der Entschädigungssumme zu bestimmen. Die Entschädigung ist mangels einer Vereinbarung der Parteien auf Grund der Schätzung zweier beeideter Sachverständiger zu ermitteln.

2.

Jede Partei kann, wenn sie sich durch die Bestimmung der Höhe der Entschädigungssumme benachteiligt erachtet, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Enteignungsbescheides die Festsetzung des Betrages der Entschädigung bei jenem Landesgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Wenn die gerichtliche Entscheidung begehrt wird, tritt der Enteignungsbescheid hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Entschädigung mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung der Gegenpartei zurückgezogen werden. Wurde die Bestimmung der Höhe der Entschädigungssumme durch das Bezirksgericht beantragt, so kann der Enteignungsbescheid vor dem Zeitpunkt, in dem die gerichtliche Entscheidung Rechtskraft erlangt, nur vollstreckt werden, wenn die im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungssumme bei Gericht hinterlegt worden ist.

3.

Solange und insoweit die Enteignung nicht vollzogen oder die im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungssumme nicht ausbezahlt oder bei Gericht hinterlegt ist, ist der gesetzliche Schulerhalter innerhalb von drei Jahren nach Erlassung des Enteignungsbescheides, der Enteignete aber nach Ablauf dieser Frist berechtigt, bei der Bildungsdirektion die gänzliche oder teilweise Aufhebung des Enteignungsbescheides zu beantragen. Bei Zutreffen dieser Voraussetzungen hat die Bildungsdirektion dem Antrag stattzugeben.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21 SchuOG 1995


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 SchuOG 1995 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21 SchuOG 1995


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21 SchuOG 1995


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21 SchuOG 1995 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 20 SchuOG 1995
§ 22 SchuOG 1995