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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Bewilligung ist vom gesetzlichen Schulerhalter zu beantragen. Sie darf nur erteilt werden, wenn gegen die beabsichtigte Verwendung unter Zugrundelegung der §§ 15 und 16 und der dazu ergangenen Verordnungen keine Bedenken bestehen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor ihrer Entscheidung den Landesschulrat zu hören.
(2) Die Bewilligung ist vom gesetzlichen Schulerhalter zu beantragen. Sie darf nur erteilt werden, wenn gegen die beabsichtigte Verwendung unter Zugrundelegung der §§ 15 und 16 und der dazu ergangenen Verordnungen keine Bedenken bestehen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor ihrer Entscheidung den Landesschulrat zu hören.