§ 18 SchuOG 1995 (3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn gegen die beabsichtigte Verwendung unter Zugrundelegung der §§ 15 und 16 sowie der dazu ergangenen Verordnungen Bedenken bestehen, die auch durch die Vorschreibung von Bedingungen, Auflagen und/od

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen – unbeschadet der nach sonstigen, insbesondere den baurechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen – für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde dazu die Bewilligung erteilt hat. An die Stelle dieser Bewilligung tritt die Bewilligung des Bauplanes für die Herstellung sowie jede bauliche Umgestaltung durch die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn eine solche beantragt wird.

(2) Die Bewilligung ist vom gesetzlichen Schulerhalter zu beantragen. Sie darf nur erteilt werden, wenn gegen die beabsichtigte Verwendung unter Zugrundelegung der §§ 15 und 16 und der dazu ergangenen Verordnungen keine Bedenken bestehen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor ihrer Entscheidung den Landesschulrat zu hören.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
(1) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen – unbeschadet der nach sonstigen, insbesondere den baurechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen – für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde dazu die Bewilligung erteilt hat. An die Stelle dieser Bewilligung tritt die Bewilligung des Bauplanes für die Herstellung sowie jede bauliche Umgestaltung durch die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn eine solche beantragt wird.

(2) Die Bewilligung ist vom gesetzlichen Schulerhalter zu beantragen. Sie darf nur erteilt werden, wenn gegen die beabsichtigte Verwendung unter Zugrundelegung der §§ 15 und 16 und der dazu ergangenen Verordnungen keine Bedenken bestehen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor ihrer Entscheidung den Landesschulrat zu hören.

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