§ 78c SchUG (weggefallen)

Schulunterrichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAn zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen können in den Schuljahren 2013/14 bis 2016/17 im Wege von Schulversuchen nachstehende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 probeweise angewendet werden: §§ 11, 19, 19a, 20, 22, 22a, 23 (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010), 23a, 23b, 25, 26b, 26c, 27, 29, 31e, 36, 36a (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010), 42, 43, 45, 51, 55c, 61, 64, 70, 71).An zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen können in den Schuljahren 2013/14 bis 2016/17 im Wege von Schulversuchen nachstehende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, probeweise angewendet werden: Paragraphen 11,, 19, 19a, 20, 22, 22a, 23 (in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010,), 23a, 23b, 25, 26b, 26c, 27, 29, 31e, 36, 36a (in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010,), 42, 43, 45, 51, 55c, 61, 64, 70, 71).
  2. (2)Absatz 2Auf Schulversuche gemäß Abs. 1 findet § 7 des Schulorganisationsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht.Auf Schulversuche gemäß Absatz eins, findet Paragraph 7, des Schulorganisationsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht.
§ 78c SchUG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.09.2013 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsAn zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen können in den Schuljahren 2013/14 bis 2016/17 im Wege von Schulversuchen nachstehende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 probeweise angewendet werden: §§ 11, 19, 19a, 20, 22, 22a, 23 (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010), 23a, 23b, 25, 26b, 26c, 27, 29, 31e, 36, 36a (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010), 42, 43, 45, 51, 55c, 61, 64, 70, 71).An zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen können in den Schuljahren 2013/14 bis 2016/17 im Wege von Schulversuchen nachstehende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, probeweise angewendet werden: Paragraphen 11,, 19, 19a, 20, 22, 22a, 23 (in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010,), 23a, 23b, 25, 26b, 26c, 27, 29, 31e, 36, 36a (in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010,), 42, 43, 45, 51, 55c, 61, 64, 70, 71).
  2. (2)Absatz 2Auf Schulversuche gemäß Abs. 1 findet § 7 des Schulorganisationsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht.Auf Schulversuche gemäß Absatz eins, findet Paragraph 7, des Schulorganisationsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht.
§ 78c SchUG seit 15.09.2017 weggefallen.

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