§ 78c SchUG (weggefallen)

Schulunterrichtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
(1) An zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen können in den Schuljahren 2013/14 bis 2016/17 im Wege von Schulversuchen nachstehende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012§ 78c SchUG probeweise angewendet werden: §§ 11, 19, 19a, 20, 22, 22a, 23 (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010), 23a, 23b, 25, 26b, 26c, 27, 29, 31e, 36, 36a (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010), 42, 43, 45, 51, 55c, 61, 64, 70, 71)seit 15.09.2017 weggefallen.

(2) Auf Schulversuche gemäß Abs. 1 findet § 7 des Schulorganisationsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.09.2013 bis 15.09.2017
(1) An zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen können in den Schuljahren 2013/14 bis 2016/17 im Wege von Schulversuchen nachstehende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012§ 78c SchUG probeweise angewendet werden: §§ 11, 19, 19a, 20, 22, 22a, 23 (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010), 23a, 23b, 25, 26b, 26c, 27, 29, 31e, 36, 36a (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010), 42, 43, 45, 51, 55c, 61, 64, 70, 71)seit 15.09.2017 weggefallen.

(2) Auf Schulversuche gemäß Abs. 1 findet § 7 des Schulorganisationsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten