Dieses Bundesgesetz gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten in Semester gegliederten Sonderformen der in diesem Bundesgesetz geregelten Schularten. Dieses Bundesgesetz gilt für die im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten in Semester gegliederten Sonderformen der in diesem Bundesgesetz geregelten Schularten.
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