Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:
1. | unter einem Semester das Semester im Sinne des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, sowie ein allenfalls von diesem abweichender Zeitraum, in dem Lehrgänge geführt werden, | |||||||||
2. | unter einem Halbjahr der einem Semester entsprechende Zeitraum, | |||||||||
3. | unter abschließender Prüfung die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung und die Abschlußprüfung, | |||||||||
4. | unter Unterricht unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes das selbständige Erarbeiten von Lerninhalten durch die Studierenden in Individualphasen sowie das gemeinsame Erarbeiten von Lerninhalten in Sozialphasen, | |||||||||
5. | unter Modulen lehrplanmäßig in einem Semester vorgesehene Unterrichtsgegenstände, | |||||||||
6. | unter Lehrerinnen und Lehrern auch Lehrbeauftragte, sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, | |||||||||
7. | wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, unter Schulleiter oder Schulleiterin der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters, der oder die bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann. | |||||||||
Sofern in anderen Rechtsvorschriften auf Klassen an Schulen für Berufstätige abgestellt wird, gilt für jedes Halbjahr die Zahl der Studierenden geteilt durch 23 als eine Klasse im Sinne dieser Bestimmungen. |
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