§ 31 SchUG-BKV Höchstdauer des Schulbesuches

SchUG-BKV - Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die Höchstdauer des Schulbesuches beträgt das Zweifache der vorgesehenen Ausbildungsdauer.

In Kraft seit 01.03.1997 bis 31.12.9999
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