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§ 32 SchUG-BKV (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge), Beendigung des Schulbesuches - JUSLINE Österreich
§ 32 SchUG-BKV Beendigung des Schulbesuches
SchUG-BKV - Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 97/2015
)
In Kraft seit 01.11.2022 bis 31.12.9999
0
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Entscheidungen zu § 32 SchUG-BKV
Entscheidungen zu § 32 SchUG-BKV
Entscheidungen des BVwg
(01/2012)
1
Entscheidungen zu § 32 Abs. 1 SchUG-BKV
Entscheidungen des BVwg
(01/2012)
3
Entscheidungen des LVwg Wien
(01/2014)
1
0
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Inhaltsverzeichnis SchUG-BKV
Gesamte Rechtsvorschrift
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Paragrafennavigation
§ 23 SchUG-BKV Kolloquien
§ 23a SchUG-BKV Modulprüfungen
§ 24 SchUG-BKV Zeugnisse
§ 25 SchUG-BKV Schulbesuchsbestätigung
§ 26 SchUG-BKV Aufsteigen
§ 27 SchUG-BKV Erfolgreicher Abschluss
§ 28 SchUG-BKV Wiederholen
§ 29 SchUG-BKV (weggefallen)
§ 30 SchUG-BKV Anrechnungen beim Übertritt in eine andere Schulart (Schulform, Fachrichtung, Ausbildung)
§ 31 SchUG-BKV Höchstdauer des Schulbesuches
§ 32 SchUG-BKV Beendigung des Schulbesuches
§ 33 SchUG-BKV Form und Umfang der abschließenden Prüfungen
§ 34 SchUG-BKV Prüfungskommission
§ 35 SchUG-BKV Prüfungstermine
§ 36 SchUG-BKV Zulassung zur Prüfung
§ 37 SchUG-BKV Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang
§ 38 SchUG-BKV Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung
§ 39 SchUG-BKV Prüfungszeugnisse
§ 40 SchUG-BKV Wiederholung von Teilprüfungen bzw. von Prüfungsgebieten
§ 41 SchUG-BKV Zusatzprüfungen
§ 41a SchUG-BKV (weggefallen)
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 31 SchUG-BKV
§ 33 SchUG-BKV
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