Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDie Eigenschaft als Studierender einer Ausbildung endet:
1.Ziffer einsmit erfolgreichem Abschluss (§ 27) der betreffenden Ausbildung,mit erfolgreichem Abschluss (Paragraph 27,) der betreffenden Ausbildung,
2.Ziffer 2mit dem Zeitpunkt einer schriftlich gegenüber der Schulleitung erklärten Abmeldung vom Schulbesuch,
3.Ziffer 3mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass ein Studierender im Falle des Weiterbesuches die gemäß § 31 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet,mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass ein Studierender im Falle des Weiterbesuches die gemäß Paragraph 31, zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet,
4.Ziffer 4mit dem Ende eines Halbjahres, wenn nicht in diesem und in dem vorangegangenen Halbjahr Module im Mindestausmaß von 10 Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen wurden, sofern dies nicht auf rücksichtswürdige Gründe zurückzuführen ist oder in einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung nicht der gemäß § 36 Abs. 1 erforderliche Nachweis erbracht wurde,mit dem Ende eines Halbjahres, wenn nicht in diesem und in dem vorangegangenen Halbjahr Module im Mindestausmaß von 10 Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen wurden, sofern dies nicht auf rücksichtswürdige Gründe zurückzuführen ist oder in einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung nicht der gemäß Paragraph 36, Absatz eins, erforderliche Nachweis erbracht wurde,
5.Ziffer 5mit dem Zeitpunkt, in dem die Leistungen des Studierenden bei der letztmöglichen Ablegung oder Wiederholung eines Kolloquiums nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden,
6.Ziffer 6bei Fernbleiben vom Unterricht mit dem ungenützten Ablauf der zweiwöchigen Frist seit der Zustellung der schriftlichen Aufforderung gemäß § 45, sofern diese nicht aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist oderbei Fernbleiben vom Unterricht mit dem ungenützten Ablauf der zweiwöchigen Frist seit der Zustellung der schriftlichen Aufforderung gemäß Paragraph 45,, sofern diese nicht aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist oder
7.Ziffer 7mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (§ 46 Abs. 1).mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (Paragraph 46, Absatz eins,).
(2)Absatz 2Der Zeitpunkt der Beendigung des Schulbesuches ist dem Studierenden mittels schriftlicher Entscheidung nachweislich mitzuteilen und auf dem Zeugnis (§ 24) bzw. auf der Schulbesuchsbestätigung (§ 25) ersichtlich zu machen.Der Zeitpunkt der Beendigung des Schulbesuches ist dem Studierenden mittels schriftlicher Entscheidung nachweislich mitzuteilen und auf dem Zeugnis (Paragraph 24,) bzw. auf der Schulbesuchsbestätigung (Paragraph 25,) ersichtlich zu machen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2015)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2015,)
(4)Absatz 4Auf Privatschulen finden die vorstehenden Absätze mit der Maßgabe Anwendung, daß der Privatschulerhalter darüber hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anläßlich der Aufnahme vereinbaren kann, soweit dadurch nicht § 4 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes berührt wird.Auf Privatschulen finden die vorstehenden Absätze mit der Maßgabe Anwendung, daß der Privatschulerhalter darüber hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anläßlich der Aufnahme vereinbaren kann, soweit dadurch nicht Paragraph 4, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes berührt wird.
In Kraft seit 01.11.2022 bis 31.12.9999
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