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(2) Jedes Zeugnis hat insbesondere zu enthalten:
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(3) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses aller Module über die lehrplanmäßigen Pflichtgegenstände und der Teilnahme an verbindlichen Übungen ist ein Abschlusszeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß § 39 Abs. 1 ein Zeugnis über eine abschließende Prüfung ausgestellt wird. In das Abschlusszeugnis können Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen) aufgenommen werden.
(4) Für die Formulare von Zeugnissen sind die für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapiere zu verwenden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 3 Z 2a, BGBl. I Nr. 121/2024)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 2 a,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024,)
(2) Jedes Zeugnis hat insbesondere zu enthalten:
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(3) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses aller Module über die lehrplanmäßigen Pflichtgegenstände und der Teilnahme an verbindlichen Übungen ist ein Abschlusszeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß § 39 Abs. 1 ein Zeugnis über eine abschließende Prüfung ausgestellt wird. In das Abschlusszeugnis können Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen) aufgenommen werden.
(4) Für die Formulare von Zeugnissen sind die für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapiere zu verwenden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 3 Z 2a, BGBl. I Nr. 121/2024)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 2 a,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024,)