§ 68 SchOG Aufnahmsvoraussetzungen

SchOG - Schulorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsVoraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule ist
    1. 1.Ziffer einsder erfolgreiche Abschluss der 4. Klasse der Mittelschule und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ oder eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard“ nicht schlechter als „Gut“ oder
    2. 2.Ziffer 2der erfolgreiche Abschluss der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe oder
    3. 3.Ziffer 3der erfolgreiche Abschluss der 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule oder
    4. 4.Ziffer 4der erfolgreiche Abschluss der 4. oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule.
  1. (2)Absatz 2An berufsbildenden höheren Schulen mit besonderen Anforderungen in künstlerischer oder pädagogischer Hinsicht ist durch eine Eignungsprüfung festzustellen, ob die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer bzw. pädagogischer Hinsicht entspricht.
In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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