Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDie Ausbildung an den berufsbildenden höheren Schulen wird durch die Reife- und Diplomprüfung, im Fall des § 78 Abs. 2 durch die Reife- und Diplomprüfung für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik), abgeschlossen.Die Ausbildung an den berufsbildenden höheren Schulen wird durch die Reife- und Diplomprüfung, im Fall des Paragraph 78, Absatz 2, durch die Reife- und Diplomprüfung für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik), abgeschlossen.
(2)Absatz 2Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden höheren Schule berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.
(3)Absatz 3Sofern in anderen Rechtsvorschriften auf die „Reife- und Befähigungsprüfung“ oder die „Befähigungsprüfung“ abgestellt wird, sind diesen Prüfungen die „Reife- und Diplomprüfung“ bzw. die „Diplomprüfung“ gleichgestellt.
In Kraft seit 15.06.2018 bis 31.12.9999
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