Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Handelsakademie dient der Erwerbung höherer kaufmännischer Bildung für alle Zweige der Wirtschaft.
(2)Absatz 2In den Lehrplänen (§ 6) der Handelsakademie sind neben den im § 68a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.In den Lehrplänen (Paragraph 6,) der Handelsakademie sind neben den im Paragraph 68 a, Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.
In Kraft seit 12.07.2016 bis 31.12.9999
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