§ 64 SchOG

SchOG - Schulorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

(1) Die öffentlichen berufsbildenden mittleren Schulen sind als „Berufsbildende mittlere Bundesschulen“ zu bezeichnen.

(2) Die einzelnen Arten und Sonderformen der berufsbildenden mittleren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen:

Bundesfachschule;

Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt;

Bundeshandelsschule;

Bundesfachschule für wirtschaftliche Berufe;

Bundes-Meisterschule;

Bundes-Bauhandwerkerschule;

Bundes-Werkmeisterschule;

Bundesfachschule für Sozialberufe;

Bundesfachschule für pädagogische Assistenzberufe.

(3) Zur näheren Kennzeichnung einer der im Abs. 2 angeführten Schulen kann überdies die Fachrichtung, bei Bundesfachschulen für wirtschaftliche Berufe die im § 62 Abs. 2 genannte Schulart angeführt werden.

(4) Bei berufsbildenden mittleren Bundesschulen für Berufstätige ist der im Abs. 2 angeführten Bezeichnung der Ausdruck „für Berufstätige“ anzufügen.

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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