Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDie öffentlichen berufsbildenden mittleren Schulen sind als „Berufsbildende mittlere Bundesschulen“ zu bezeichnen.
(2)Absatz 2Die einzelnen Arten und Sonderformen der berufsbildenden mittleren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen:Bundesfachschule;Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt;Bundeshandelsschule;Bundesfachschule für wirtschaftliche Berufe;Bundes-Meisterschule;Bundes-Bauhandwerkerschule;Bundes-Werkmeisterschule;Bundesfachschule für Sozialberufe;Bundesfachschule für pädagogische Assistenzberufe.
(3)Absatz 3Zur näheren Kennzeichnung einer der im Abs. 2 angeführten Schulen kann überdies die Fachrichtung, bei Bundesfachschulen für wirtschaftliche Berufe die im § 62 Abs. 2 genannte Schulart angeführt werden.Zur näheren Kennzeichnung einer der im Absatz 2, angeführten Schulen kann überdies die Fachrichtung, bei Bundesfachschulen für wirtschaftliche Berufe die im Paragraph 62, Absatz 2, genannte Schulart angeführt werden.
(4)Absatz 4Bei berufsbildenden mittleren Bundesschulen für Berufstätige ist der im Abs. 2 angeführten Bezeichnung der Ausdruck „für Berufstätige“ anzufügen.Bei berufsbildenden mittleren Bundesschulen für Berufstätige ist der im Absatz 2, angeführten Bezeichnung der Ausdruck „für Berufstätige“ anzufügen.
In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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