(1) Die öffentlichen berufsbildenden mittleren Schulen sind als „Berufsbildende mittlere Bundesschulen“ zu bezeichnen.
(2) Die einzelnen Arten und Sonderformen der berufsbildenden mittleren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen:
Bundesfachschule; | ||||||||||
Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt; | ||||||||||
Bundeshandelsschule; | ||||||||||
Bundesfachschule für wirtschaftliche Berufe; | ||||||||||
Bundes-Meisterschule; | ||||||||||
Bundes-Bauhandwerkerschule; | ||||||||||
Bundes-Werkmeisterschule; | ||||||||||
Bundesfachschule für Sozialberufe; | ||||||||||
Bundesfachschule für pädagogische Assistenzberufe. |
(3) Zur näheren Kennzeichnung einer der im Abs. 2 angeführten Schulen kann überdies die Fachrichtung, bei Bundesfachschulen für wirtschaftliche Berufe die im § 62 Abs. 2 genannte Schulart angeführt werden.
(4) Bei berufsbildenden mittleren Bundesschulen für Berufstätige ist der im Abs. 2 angeführten Bezeichnung der Ausdruck „für Berufstätige“ anzufügen.
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