Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Unterricht in den Klassen der berufsbildenden höheren Schulen und in den Modulen der Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2)Absatz 2Für jede berufsbildende höhere Schule sind eine Leiterin oder ein Leiter und die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher, Praxiskindergärtnerinnen und Praxiskindergärtner sowie Praxishorterzieherinnen und Praxishorterzieher sowie im Falle der Gliederung in Fachabteilungen oder der Eingliederung eines Praxiskindergartens oder eines Praxishortes Abteilungsvorständinnen und Abteilungsvorstände zu bestellen.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen des § 42 Abs. 3 und des § 56 Abs. 3 finden Anwendung.Die Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz 3 und des Paragraph 56, Absatz 3, finden Anwendung.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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