§ 65 SchOG Aufgabe der berufsbildenden höheren Schulen

SchOG - Schulorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

Die berufsbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln, die sie zur Ausübung eines gehobenen Berufes auf technischem, gewerblichem, kunstgewerblichem, kaufmännischem, pflegerischem, sozialbetreuerischem, hauswirtschaftlichem und sonstigem wirtschaftlichen oder elementar- und sozialpädagogischen Gebiet befähigt, und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen.

In Kraft seit 01.11.2022 bis 31.12.9999
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