§ 67 SchOG

SchOG - Schulorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025

Berufsbildende höhere Schulen sind:

  1. a)Litera aHöhere technische und gewerbliche (einschließlich kunstgewerblicher) Lehranstalten,
  2. b)Litera bHandelsakademien,
  3. c)Litera cHöhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe,
  4. d)Litera dBildungsanstalten für Elementarpädagogik,
  5. e)Litera eBildungsanstalten für Sozialpädagogik,.
  6. f)Litera fHöhere Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung und
  7. g)Litera gSonderformen der in lit. a bis f genannten Arten.Sonderformen der in Litera a bis f genannten Arten.
In Kraft seit 01.11.2022 bis 31.12.9999
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