Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDie Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe dient der Erwerbung höherer wirtschaftlicher Bildung, die zur Ausübung gehobener Berufe in den Bereichen Wirtschaft, Verwaltung, Ernährung, Tourismus und Kultur befähigen.
(2)Absatz 2In den Lehrplänen (§ 6) der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe sind neben den im § 68a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen eine weitere lebende Fremdsprache, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung sowie die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und berufskundlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.In den Lehrplänen (Paragraph 6,) der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe sind neben den im Paragraph 68 a, Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen eine weitere lebende Fremdsprache, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung sowie die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und berufskundlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.
In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 76 SchOG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 76 SchOG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 76 SchOG