(1) Die Fachschulen für wirtschaftliche Berufe umfassen einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang und dienen der Erwerbung der Befähigung zur Ausübung eines Berufes in den Bereichen der Wirtschaft, Verwaltung, Ernährung, Tourismus und Kultur.
(2) Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind
a) | die einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe, | |||||||||
b) | die zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe, | |||||||||
c) | die dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe. |
(3) In den Lehrplänen (§ 6) der einzelnen Arten der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, betriebswirtschaftlichen sowie Pflichtpraktika an den Fachschulen gemäß Abs. 2 lit. c vorzusehen.
a) | Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Leibesübungen; in den Lehrplänen der mehrjährigen Fachschulen für wirtschaftliche Berufe überdies Geschichte und Geographie; | |||||||||
b) | die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, betriebswirtschaftlichen, lebenskundlichen und musischen Unterrichtsgegenstände. |
(4) Die Ausbildung an den dreijährigen Fachschulen für wirtschaftliche Berufe wird durch die Abschlußprüfung beendet.
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