Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie Fachschulen für wirtschaftliche Berufe umfassen einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang und dienen der Erwerbung der Befähigung zur Ausübung eines Berufes in den Bereichen der Wirtschaft, Verwaltung, Ernährung, Tourismus und Kultur.
(2)Absatz 2Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind
a)Litera adie einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe,
b)Litera bdie zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe,
c)Litera cdie dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe.
(3)Absatz 3In den Lehrplänen (§ 6) der einzelnen Arten der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, betriebswirtschaftlichen, lebenskundlichen und musischen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika an den Fachschulen gemäß Abs. 2 lit. c vorzusehen.In den Lehrplänen (Paragraph 6,) der einzelnen Arten der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind neben den im Paragraph 55 a, Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, betriebswirtschaftlichen, lebenskundlichen und musischen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika an den Fachschulen gemäß Absatz 2, Litera c, vorzusehen.
(4)Absatz 4Die Ausbildung an den dreijährigen Fachschulen für wirtschaftliche Berufe wird durch die Abschlußprüfung beendet.
In Kraft seit 01.09.2017 bis 31.12.9999
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