(1) Als Sonderformen der Handelsschule können geführt werden:
a) | Handelsschulen für Berufstätige, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Handelsschule zu führen. Sie sind in Modulen zu organisieren. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 anzuwenden. | |||||||||
b) | und c) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/1998) | |||||||||
d) | Vorbereitungslehrgänge zur Vorbereitung zum Eintritt in den III. Jahrgang einer Handelsakademie oder in den III. Jahrgang einer Handelsakademie für Berufstätige oder in einen Aufbaulehrgang kaufmännischer Art ohne Aufnahmsprüfung für Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen und die Lehrabschlußprüfung in einem Lehrberuf kaufmännischer Richtung erfolgreich abgelegt haben, mit der Dauer von zwei Semestern. In Vorbereitungslehrgänge können auch Berufsschüler nach erfolgreichem Abschluß der 1. Klasse der Berufsschule aufgenommen werden. Die Vorbereitungslehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Vorbereitungslehrgänge sowie Vorbereitungslehrgänge für Berufstätige sind in Modulen zu organisieren. |
Für die Aufnahme in die Sonderformen ist die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich.
(2) Ferner können Handelsschulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderform unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Berufsausbildung körperbehinderter Personen geführt werden, für deren Lehrplan die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind.
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