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Betraute Personen
§ 41. (1) Zur Entlastung der in § 38 Abs. 2 genannten Organe können im Einzelfall und befristet andere Personen mit bestimmten Aufgaben der Verkehrsregelung bzw. -überwachung betraut werden, insbesondere der
1. | Regelung der | |||||||||
2. | Regelung der | |||||||||
3. | Bedienung von Signalstellen oder Besetzung von Melde- oder Warnposten; | |||||||||
4. | Aufrechterhaltung der Ordnung bei Veranstaltungen; | |||||||||
5. | Regelung der | |||||||||
6. | Überwachung des Raftings. |
(2) Die betrauten Personen müssen für ihre Aufgaben geistig und körperlich geeignet sein und die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Sie sind von der Behörde mit einem Ausweis, aus dem ihre Aufgabe hervorgeht, zu versehen und mit einer weißen Armbinde, die einen weißen Rhombus mit blauem Rand zeigt, kenntlich zu machen. Den von betrauten Personen in Ausübung ihrer Aufgaben erteilten Anordnungen ist Folge zu leisten.
(3) Betraute Personen sind Hilfsorgane der in § 38 Abs. 2 genannten Organe und in Ausübung ihrer schiffahrtspolizeilichenschifffahrtspolizeilichen Aufgaben an deren Weisungen gebunden.
Betraute Personen
§ 41. (1) Zur Entlastung der in § 38 Abs. 2 genannten Organe können im Einzelfall und befristet andere Personen mit bestimmten Aufgaben der Verkehrsregelung bzw. -überwachung betraut werden, insbesondere der
1. | Regelung der | |||||||||
2. | Regelung der | |||||||||
3. | Bedienung von Signalstellen oder Besetzung von Melde- oder Warnposten; | |||||||||
4. | Aufrechterhaltung der Ordnung bei Veranstaltungen; | |||||||||
5. | Regelung der | |||||||||
6. | Überwachung des Raftings. |
(2) Die betrauten Personen müssen für ihre Aufgaben geistig und körperlich geeignet sein und die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Sie sind von der Behörde mit einem Ausweis, aus dem ihre Aufgabe hervorgeht, zu versehen und mit einer weißen Armbinde, die einen weißen Rhombus mit blauem Rand zeigt, kenntlich zu machen. Den von betrauten Personen in Ausübung ihrer Aufgaben erteilten Anordnungen ist Folge zu leisten.
(3) Betraute Personen sind Hilfsorgane der in § 38 Abs. 2 genannten Organe und in Ausübung ihrer schiffahrtspolizeilichenschifffahrtspolizeilichen Aufgaben an deren Weisungen gebunden.