§ 41 SchFG Betraute Personen

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2009 bis 31.12.9999

Betraute Personen

§ 41. (1) Zur Entlastung der in § 38 Abs. 2 genannten Organe können im Einzelfall und befristet andere Personen mit bestimmten Aufgaben der Verkehrsregelung bzw. -überwachung betraut werden, insbesondere der

1.

Regelung der SchiffahrtSchifffahrt und des Fahrgastverkehrs auf Anlegestellen der gewerbsmäßigen FahrgastschiffahrtFahrgastschifffahrt sowie auf Fähren und deren Anlegestellen;

2.

Regelung der SchiffahrtSchifffahrt bei Brücken, Schleusen und Wehren;

3.

Bedienung von Signalstellen oder Besetzung von Melde- oder Warnposten;

4.

Aufrechterhaltung der Ordnung bei Veranstaltungen;

5.

Regelung der SchiffahrtSchifffahrt in Privathäfen;

6.

Überwachung des Raftings.

(2) Die betrauten Personen müssen für ihre Aufgaben geistig und körperlich geeignet sein und die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Sie sind von der Behörde mit einem Ausweis, aus dem ihre Aufgabe hervorgeht, zu versehen und mit einer weißen Armbinde, die einen weißen Rhombus mit blauem Rand zeigt, kenntlich zu machen. Den von betrauten Personen in Ausübung ihrer Aufgaben erteilten Anordnungen ist Folge zu leisten.

(3) Betraute Personen sind Hilfsorgane der in § 38 Abs. 2 genannten Organe und in Ausübung ihrer schiffahrtspolizeilichenschifffahrtspolizeilichen Aufgaben an deren Weisungen gebunden.

Stand vor dem 25.03.2009

In Kraft vom 01.07.1997 bis 25.03.2009

Betraute Personen

§ 41. (1) Zur Entlastung der in § 38 Abs. 2 genannten Organe können im Einzelfall und befristet andere Personen mit bestimmten Aufgaben der Verkehrsregelung bzw. -überwachung betraut werden, insbesondere der

1.

Regelung der SchiffahrtSchifffahrt und des Fahrgastverkehrs auf Anlegestellen der gewerbsmäßigen FahrgastschiffahrtFahrgastschifffahrt sowie auf Fähren und deren Anlegestellen;

2.

Regelung der SchiffahrtSchifffahrt bei Brücken, Schleusen und Wehren;

3.

Bedienung von Signalstellen oder Besetzung von Melde- oder Warnposten;

4.

Aufrechterhaltung der Ordnung bei Veranstaltungen;

5.

Regelung der SchiffahrtSchifffahrt in Privathäfen;

6.

Überwachung des Raftings.

(2) Die betrauten Personen müssen für ihre Aufgaben geistig und körperlich geeignet sein und die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Sie sind von der Behörde mit einem Ausweis, aus dem ihre Aufgabe hervorgeht, zu versehen und mit einer weißen Armbinde, die einen weißen Rhombus mit blauem Rand zeigt, kenntlich zu machen. Den von betrauten Personen in Ausübung ihrer Aufgaben erteilten Anordnungen ist Folge zu leisten.

(3) Betraute Personen sind Hilfsorgane der in § 38 Abs. 2 genannten Organe und in Ausübung ihrer schiffahrtspolizeilichenschifffahrtspolizeilichen Aufgaben an deren Weisungen gebunden.

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