Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsSchifffahrtszeichen können insbesondere als Tafelzeichen, Lichtzeichen, Flaggen, Signalkörper oder schwimmende Zeichen ausgestaltet sein. Sie sind in Art und Größe so anzubringen, daß sie von den Schiffsführern rechtzeitig erkannt werden können. An den Ufern als Schifffahrtszeichen aufgestellte Lichtzeichen sind so abzuschirmen, daß sie den Verkehr auf Haupt- und Nebenbahnen (Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60) und auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht wesentlich beeinträchtigen.Schifffahrtszeichen können insbesondere als Tafelzeichen, Lichtzeichen, Flaggen, Signalkörper oder schwimmende Zeichen ausgestaltet sein. Sie sind in Art und Größe so anzubringen, daß sie von den Schiffsführern rechtzeitig erkannt werden können. An den Ufern als Schifffahrtszeichen aufgestellte Lichtzeichen sind so abzuschirmen, daß sie den Verkehr auf Haupt- und Nebenbahnen (Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60) und auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht wesentlich beeinträchtigen.
(2)Absatz 2An den Schifffahrtszeichen können durch Zusatzzeichen weitere Angaben gemacht werden, die das Schifffahrtszeichen erläutern, erweitern oder einschränken. Die Zusatzzeichen sind Bestandteile der Schifffahrtszeichen und dürfen nicht verwendet werden, wenn ihre Bedeutung durch ein anderes Schifffahrtszeichen ausgedrückt werden kann.
(3)Absatz 3Durch Verordnung sind Form, Aussehen, Anbringung, Aufstellung und Bedeutung der Schifffahrtszeichen und der Zusatzzeichen unter Beachtung zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu regeln.
In Kraft seit 26.03.2009 bis 31.12.9999
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