§ 24 SchFG Binnenschifffahrts-Informationsdienste

SchFG - Schifffahrtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsAuf Wasserstraßen hat die Behörde unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1 oder 2 Fahrwasserinformationen bereitzustellen. Diese umfassen Informationen, Hinweise und Empfehlungen hinsichtlich des Verhaltens der Fahrzeuge im Verkehr und beim Stillliegen, über die Beschaffenheit bzw. die Lage des Fahrwassers, der Landungsplätze oder Häfen, über Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände einschließlich der Wasserstands- und Eisberichte.Auf Wasserstraßen hat die Behörde unter den Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 Fahrwasserinformationen bereitzustellen. Diese umfassen Informationen, Hinweise und Empfehlungen hinsichtlich des Verhaltens der Fahrzeuge im Verkehr und beim Stillliegen, über die Beschaffenheit bzw. die Lage des Fahrwassers, der Landungsplätze oder Häfen, über Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände einschließlich der Wasserstands- und Eisberichte.
  2. (2)Absatz 2Fahrwasserinformationen sind so weit wie möglich durch Schifffahrtszeichen zu geben.
  3. (3)Absatz 3Auf Wasserstraßen sind Fahrwasserinformationen zusätzlich durch navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten gemäß den Verordnungen der Kommission über die technischen Spezifikationen für Inland ECDIS (Inland Electronic Chart Display and Information System) gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 152) bereitzustellen. Informationen in elektronischen Schifffahrtskarten heben durch Schifffahrtszeichen kundgemachte Verordnungen und Fahrwasserinformationen nicht auf.Auf Wasserstraßen sind Fahrwasserinformationen zusätzlich durch navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten gemäß den Verordnungen der Kommission über die technischen Spezifikationen für Inland ECDIS (Inland Electronic Chart Display and Information System) gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, Sitzung 152) bereitzustellen. Informationen in elektronischen Schifffahrtskarten heben durch Schifffahrtszeichen kundgemachte Verordnungen und Fahrwasserinformationen nicht auf.
  4. (4)Absatz 4Lässt sich der Inhalt der Fahrwasserinformationen durch Schifffahrtszeichen oder elektronische Schifffahrtskarten gemäß Abs. 3 nicht ausdrücken, sind sie unter Berücksichtigung der Verordnungen der Kommission über die technischen Spezifikationen für Nachrichten für die Binnenschifffahrt gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG als „Nachrichten für die Binnenschifffahrt“ im Wege von Binnenschifffahrts-Informationsdiensten zu geben. Darüber hinaus sind sie durch Anschlag an den Amtstafeln der Schifffahrtsaufsichten zu verlautbaren; der Anschlag muss für die Geltungsdauer des Inhaltes, jedoch nicht länger als zwei Wochen, an der Amtstafel belassen werden. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung und der Entfernung ist auf dem Anschlag zu vermerken.Lässt sich der Inhalt der Fahrwasserinformationen durch Schifffahrtszeichen oder elektronische Schifffahrtskarten gemäß Absatz 3, nicht ausdrücken, sind sie unter Berücksichtigung der Verordnungen der Kommission über die technischen Spezifikationen für Nachrichten für die Binnenschifffahrt gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG als „Nachrichten für die Binnenschifffahrt“ im Wege von Binnenschifffahrts-Informationsdiensten zu geben. Darüber hinaus sind sie durch Anschlag an den Amtstafeln der Schifffahrtsaufsichten zu verlautbaren; der Anschlag muss für die Geltungsdauer des Inhaltes, jedoch nicht länger als zwei Wochen, an der Amtstafel belassen werden. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung und der Entfernung ist auf dem Anschlag zu vermerken.
  5. (5)Absatz 5Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen hat die Behörde Fahrwasserinformationen nur durch Schifffahrtszeichen und nur dann zu geben, wenn es aus Gründen der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen dringend geboten ist.
  6. (6)Absatz 6Die Schiffsführer haben Fahrwasserinformationen im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 7) zu berücksichtigen.Die Schiffsführer haben Fahrwasserinformationen im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht (Paragraph 7,) zu berücksichtigen.
  7. (7)Absatz 7Durch Verordnung kann auf Wasserstraßen die Übermittlung von nach nationalen oder internationalen Vorschriften vorgeschriebenen schiffs- und reisebezogenen Meldungen an die zuständigen Behörden in elektronischer Form unter Berücksichtigung der Verordnungen der Kommission über die technischen Spezifikationen für elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG vorgeschrieben werden.
  8. (8)Absatz 8Elektronische Meldungen gemäß Abs. 7 können auch ohne gesetzliche Verpflichtung insbesondere zur Erstellung von taktischen und strategischen Verkehrsinformationen abgegeben werden.Elektronische Meldungen gemäß Absatz 7, können auch ohne gesetzliche Verpflichtung insbesondere zur Erstellung von taktischen und strategischen Verkehrsinformationen abgegeben werden.
  9. (9)Absatz 9Elektronische Meldungen gemäß Abs. 7 und 8 können zur Erfüllung der in den nationalen und internationalen Vorschriften festgelegten Ziele zur Verbesserung der Sicherheit der Schifffahrt, zur Erstellung von taktischen und strategischen Verkehrsinformationen sowie zur Rekonstruktion von Unfällen in RIS-Anwendungen bis zu 30 Tage nach Abschluss der Reise gespeichert werden.Elektronische Meldungen gemäß Absatz 7 und 8 können zur Erfüllung der in den nationalen und internationalen Vorschriften festgelegten Ziele zur Verbesserung der Sicherheit der Schifffahrt, zur Erstellung von taktischen und strategischen Verkehrsinformationen sowie zur Rekonstruktion von Unfällen in RIS-Anwendungen bis zu 30 Tage nach Abschluss der Reise gespeichert werden.
  10. (10)Absatz 10Durch Verordnung kann auf Wasserstraßen die Ausrüstung von Fahrzeugen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, zur Abgabe automatisierter schiffsbezogener Identitäts- und Positionsmeldungen unter Berücksichtigung der Verordnungen der Kommission über die technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG und die Abgabe dieser Meldungen zur Erstellung taktischer und strategischer Verkehrsinformationen vorgeschrieben werden, soweit dies im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen oder im Interesse der Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt gelegen ist.
  11. (11)Absatz 11Schiffsbezogene Identitäts- und Positionsmeldungen gemäß Abs. 10 können auch ohne gesetzliche Verpflichtung insbesondere zur Erstellung von taktischen und strategischen Verkehrsinformationen abgegeben werden.Schiffsbezogene Identitäts- und Positionsmeldungen gemäß Absatz 10, können auch ohne gesetzliche Verpflichtung insbesondere zur Erstellung von taktischen und strategischen Verkehrsinformationen abgegeben werden.
  12. (12)Absatz 12Der Schiffsführer hat für die Eingabe der schiffs- und reisebezogenen Daten bei der Übermittlung von schiffsbezogenen Identitäts- und Positionsmeldungen gemäß Abs. 10 und 11 zu sorgen.Der Schiffsführer hat für die Eingabe der schiffs- und reisebezogenen Daten bei der Übermittlung von schiffsbezogenen Identitäts- und Positionsmeldungen gemäß Absatz 10 und 11 zu sorgen.
  13. (13)Absatz 13Die gemäß Abs. 10 und 11 übermittelten schiffsbezogenen Identitäts- und Positionsmeldungen können zur Erfüllung der in nationalen und internationalen Vorschriften festgelegten Ziele zur Verbesserung der Sicherheit der Schifffahrt, zur Erstellung von taktischen und strategischen Verkehrsinformationen sowie zur Rekonstruktion von Unfällen in RIS-Anwendungen bis zu 15 Monate gespeichert werden.Die gemäß Absatz 10 und 11 übermittelten schiffsbezogenen Identitäts- und Positionsmeldungen können zur Erfüllung der in nationalen und internationalen Vorschriften festgelegten Ziele zur Verbesserung der Sicherheit der Schifffahrt, zur Erstellung von taktischen und strategischen Verkehrsinformationen sowie zur Rekonstruktion von Unfällen in RIS-Anwendungen bis zu 15 Monate gespeichert werden.
  14. (14)Absatz 14Daten gemäß Abs. 7, 8, 10 und 11, die im Zusammenhang mit einer Havarie gemäß § 31 oder mit einer groben Verletzung der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 129 Abs. 1 Z 2 stehen, können auf Anweisung der Schifffahrtsaufsicht, auf Ersuchen der Unfalluntersuchungsstelle, oder bei Unfällen mit Personenschaden auf Ersuchen der Sicherheits- oder Justizbehörden sowie auf Antrag eines an der Havarie Beteiligten bis zum rechtskräftigen Abschluss von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren gespeichert werden, um als Beweismittel verwendet werden zu können.Daten gemäß Absatz 7,, 8, 10 und 11, die im Zusammenhang mit einer Havarie gemäß Paragraph 31, oder mit einer groben Verletzung der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften im Sinne des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, stehen, können auf Anweisung der Schifffahrtsaufsicht, auf Ersuchen der Unfalluntersuchungsstelle, oder bei Unfällen mit Personenschaden auf Ersuchen der Sicherheits- oder Justizbehörden sowie auf Antrag eines an der Havarie Beteiligten bis zum rechtskräftigen Abschluss von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren gespeichert werden, um als Beweismittel verwendet werden zu können.
  15. (15)Absatz 15Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung der Verordnungen der Kommission gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG Bestimmungen für die Zuweisung der einheitlichen Europäischen Schiffsnummer im Rahmen von Binnenschifffahrtinformationsdiensten zu erlassen.
  16. (16)Absatz 16Die Daten zur Identifizierung von Fahrzeugen mit einer einheitlichen Europäischen Schiffsnummer sind in RIS-Anwendungen bis zur nachweislichen Verschrottung des Fahrzeugs zu speichern.
  17. (17)Absatz 17Die Daten gemäß Abs. 7 bis 16 sind den zuständigen Behörden anderer Staaten zur Verfügung zu stellen, sofern ein gegenseitiger Datenaustausch vereinbart wurde. Diese Daten dürfen anderen Behörden ausschließlich im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten und privaten RIS-Benutzern ausschließlich mit Einwilligung des Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges zur Verfügung gestellt werden. Davon ausgenommen ist die Weitergabe von Informationen an Rettungskräfte zu Zwecken der Hilfeleistung.Die Daten gemäß Absatz 7 bis 16 sind den zuständigen Behörden anderer Staaten zur Verfügung zu stellen, sofern ein gegenseitiger Datenaustausch vereinbart wurde. Diese Daten dürfen anderen Behörden ausschließlich im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten und privaten RIS-Benutzern ausschließlich mit Einwilligung des Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges zur Verfügung gestellt werden. Davon ausgenommen ist die Weitergabe von Informationen an Rettungskräfte zu Zwecken der Hilfeleistung.
  18. (18)Absatz 18Der Bundesanstalt Statistik Österreich ist zur Erstellung von Binnenschifffahrtsstatistiken Zugang zu den Daten gemäß Abs. 7 bis 16 zu gewähren.Der Bundesanstalt Statistik Österreich ist zur Erstellung von Binnenschifffahrtsstatistiken Zugang zu den Daten gemäß Absatz 7 bis 16 zu gewähren.
  19. (19)Absatz 19Jede Weitergabe von Daten gemäß Abs. 10 und 11, die über die Verwendung gemäß Abs. 7 bis 18 hinaus geht, ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person gestattet.Jede Weitergabe von Daten gemäß Absatz 10 und 11, die über die Verwendung gemäß Absatz 7 bis 18 hinaus geht, ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person gestattet.
In Kraft seit 17.01.2022 bis 31.12.9999
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