(1) Die in den §§ 16 und 17 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, durch die Anbringung von Schifffahrtszeichen kundzumachen; sie treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft und mit ihrer Entfernung außer Kraft. Der Zeitpunkt der Anbringung und der Entfernung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.
(2) Im Falle der Unaufschiebbarkeit, insbesondere bei Elementarereignissen, bei Unfällen und bei dringenden Arbeiten in den Gewässern oder an ihren Ufern sind hinsichtlich der Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, die Organe der Schifffahrtsaufsicht, in Fällen, in denen es wegen wasserbaulicher Belange erforderlich ist, auch gemäß § 38 Abs. 7 betraute Bedienstete der Bundeswasserstraßenverwaltung, hinsichtlich des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, hinsichtlich der anderen Gewässer die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt, die im § 16 bezeichneten Maßnahmen vorübergehend anzuordnen und durch Anbringung oder Entfernung entsprechender Schifffahrtszeichen kundzumachen. Die Behörde ist hievon unter Angabe des Zeitpunktes der Anbringung und der Entfernung unverzüglich zu verständigen.
(3) Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 2001 oder eines Einsatzes von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 13 Abs. 5 haben die Organe der Schifffahrtsaufsicht die in Abs. 2 genannten Maßnahmen auf Ersuchen des zuständigen Militärkommandos oder der zuständigen Sicherheitsbehörde zu treffen.
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