§ 152 SchFG

SchFG - Schifffahrtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Gültigkeit eines befristet ausgestellten Befähigungsausweises kann bei rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit gestelltem Antrag durch Vorlage des in § 147 Abs. 2 Z 2 genannten Nachweises verlängert werden.

(2) Die Verlängerung der Gültigkeit erfolgt in Form der Ausstellung eines neuen Befähigungsausweises gegen Rückgabe des Befähigungsausweises, dessen Gültigkeit befristet ist.

In Kraft seit 17.01.2022 bis 31.12.9999
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