Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsPersonen, die sich um einen Befähigungsausweis bewerben, haben entsprechend dem angestrebten Befähigungsausweis eine Prüfungstaxe an die Gebietskörperschaft zu entrichten, die den Amtsaufwand der für die Prüfung zuständigen Behörde zu tragen hat; davon gebühren 75 vH den Prüfenden zu gleichen Teilen als Prüfungsentschädigung.
(2)Absatz 2Die Höhe der jeweiligen Prüfungstaxe ist entsprechend dem Berechtigungsumfang des angestrebten Befähigungsausweises und dem damit verbundenen Prüfungsaufwand durch Verordnung festzusetzen.
In Kraft seit 17.01.2022 bis 31.12.9999
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