Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Landeshauptfrauen bzw. Landeshauptmänner haben Verzeichnisse der Befähigungsausweise, die unter ihrer Zuständigkeit ausgestellt werden, und gegebenenfalls auch der Urkunden, deren Gültigkeit verlängert wurde, die ausgesetzt oder entzogen oder die als verloren, gestohlen oder zerstört gemeldet wurden, zu führen.
(2)Absatz 2In einem Verzeichnis gemäß Abs. 1 werden die im Befähigungsausweis angeführten Daten, die Zustelladresse, die Kontaktdaten, der Status des Befähigungsausweises, die ausstellende Behörde sowie die Daten für die Nutzerverwaltung mit Zugangsdaten, Kontaktdaten und Berechtigungen der behördlichen Nutzer erfasst.In einem Verzeichnis gemäß Absatz eins, werden die im Befähigungsausweis angeführten Daten, die Zustelladresse, die Kontaktdaten, der Status des Befähigungsausweises, die ausstellende Behörde sowie die Daten für die Nutzerverwaltung mit Zugangsdaten, Kontaktdaten und Berechtigungen der behördlichen Nutzer erfasst.
(3)Absatz 3Daten gemäß Abs. 2, die für die Herstellung eines schriftlich ausgefertigten Ausweises erforderlich sind, können an die mit der schriftlichen Ausfertigung beauftragten Stellen und Behörden übermittelt werden.Daten gemäß Absatz 2,, die für die Herstellung eines schriftlich ausgefertigten Ausweises erforderlich sind, können an die mit der schriftlichen Ausfertigung beauftragten Stellen und Behörden übermittelt werden.
(4)Absatz 4Alle personenbezogenen Daten, die sich in dem in Abs. 1 genannten Verzeichnis befinden, dürfen nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke erforderlich ist, zu denen die Daten erhoben wurden bzw. zu denen sie weiterverarbeitet werden. Sobald diese Daten für die betreffenden Zwecke nicht mehr benötigt werden, sind sie zu vernichten.Alle personenbezogenen Daten, die sich in dem in Absatz eins, genannten Verzeichnis befinden, dürfen nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke erforderlich ist, zu denen die Daten erhoben wurden bzw. zu denen sie weiterverarbeitet werden. Sobald diese Daten für die betreffenden Zwecke nicht mehr benötigt werden, sind sie zu vernichten.
(5)Absatz 5Unbeschadet des Abs. 4 sind personenbezogene Daten jedenfalls nach Mitteilung über das Ableben der betroffenen Person oder spätestens 10 Jahre nach Verlust der Gültigkeit einer Berechtigung zu löschen.Unbeschadet des Absatz 4, sind personenbezogene Daten jedenfalls nach Mitteilung über das Ableben der betroffenen Person oder spätestens 10 Jahre nach Verlust der Gültigkeit einer Berechtigung zu löschen.
In Kraft seit 17.01.2022 bis 31.12.9999
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