Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsBehörden im Sinne dieses Teiles sind
1.Ziffer einsdie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Unionsbefähigungszeugnisse sowie für Befähigungszeugnisse gemäß § 141 Abs. 1 Z 2 und Z 3;die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Unionsbefähigungszeugnisse sowie für Befähigungszeugnisse gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3 ;,
2.Ziffer 2die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann von Oberösterreich, Niederösterreich oder Wien nach freier Wahl für Befähigungszeugnisse gemäß § 141 Abs. 1 Z 4 und Z 5;die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann von Oberösterreich, Niederösterreich oder Wien nach freier Wahl für Befähigungszeugnisse gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5 ;,
3.Ziffer 3eine Landeshauptfrau bzw. ein Landeshauptmann nach freier Wahl für Befähigungszeugnisse gemäß § 141 Abs. 1 Z 1 sowie für gemäß § 146 Abs. 1 Z 4 auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränkte Befähigungszeugnisse gemäß § 141 Abs. 1 Z 4 und Z 5;eine Landeshauptfrau bzw. ein Landeshauptmann nach freier Wahl für Befähigungszeugnisse gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer eins, sowie für gemäß Paragraph 146, Absatz eins, Ziffer 4, auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränkte Befähigungszeugnisse gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5 ;,
4.Ziffer 4die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.
(2)Absatz 2Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist für die Zulassung von Simulatoren gemäß § 139 zur Beurteilung von praktischen Befähigungen zuständig.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist für die Zulassung von Simulatoren gemäß Paragraph 139, zur Beurteilung von praktischen Befähigungen zuständig.
(3)Absatz 3Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist für die Bestellung sachverständiger Ärzte zur Begutachtung der medizinischen Tauglichkeit von Personen, die sich um ein Unionsbefähigungszeugnis gemäß § 131 Abs. 3 bis Abs. 5 bewerben, zuständig.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist für die Bestellung sachverständiger Ärzte zur Begutachtung der medizinischen Tauglichkeit von Personen, die sich um ein Unionsbefähigungszeugnis gemäß Paragraph 131, Absatz 3 bis Absatz 5, bewerben, zuständig.
(4)Absatz 4Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuständig.
(5)Absatz 5Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teils und der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teils und der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen obliegt den im Paragraph 38, Absatz 2, bestimmten Organen.
(6)Absatz 6Die Eintragung der Kontrollvermerke in Schifferdienstbücher (§ 127 Abs. 1) obliegt den Organen gemäß § 38 Abs. 2.Die Eintragung der Kontrollvermerke in Schifferdienstbücher (Paragraph 127, Absatz eins,) obliegt den Organen gemäß Paragraph 38, Absatz 2,
In Kraft seit 17.01.2022 bis 31.12.9999
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