§ 155 SchFG Strafbestimmungen

SchFG - Schifffahrtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsWer gegen die Vorschriften dieses Teils oder der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, werEine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht insbesondere, wer
    1. 1.Ziffer einsein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne entsprechendes Befähigungszeugnis nach dem 2. oder 3. Hauptstück führt oder eine Tätigkeit für den Betrieb eines Fahrzeuges oder eines Schwimmkörpers ohne entsprechendem Befähigungszeugnis nach dem 2. oder 3. Hauptstück ausübt;
    2. 2.Ziffer 2das Befähigungszeugnis nach dem 2. oder 3. Hauptstück beim Führen eines Fahrzeuges nicht im Original oder in digitaler Form oder als Ausdruck mitführt (§ 120 Abs. 3) oder eine Tätigkeit als Mitglied einer Decksmannschaft, Sachkundige für Flüssigerdgas, Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt oder Maschinistin bzw. Maschinist ohne Mitführen des entsprechenden Befähigungszeugnisses nach dem 2. oder 3. Hauptstück im Original ausübt;das Befähigungszeugnis nach dem 2. oder 3. Hauptstück beim Führen eines Fahrzeuges nicht im Original oder in digitaler Form oder als Ausdruck mitführt (Paragraph 120, Absatz 3,) oder eine Tätigkeit als Mitglied einer Decksmannschaft, Sachkundige für Flüssigerdgas, Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt oder Maschinistin bzw. Maschinist ohne Mitführen des entsprechenden Befähigungszeugnisses nach dem 2. oder 3. Hauptstück im Original ausübt;
    3. 3.Ziffer 3die Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“ führt, ohne ein entsprechendes Befähigungszeugnis zu besitzen (§ 129 Abs. 3 und § 141 Abs. 4);die Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“ führt, ohne ein entsprechendes Befähigungszeugnis zu besitzen (Paragraph 129, Absatz 3 und Paragraph 141, Absatz 4,);
    4. 4.Ziffer 4als Person, die über ein Befähigungszeugnis verfügt, die von der Behörde verhängten Einschränkungen nicht einhält (§ 146);als Person, die über ein Befähigungszeugnis verfügt, die von der Behörde verhängten Einschränkungen nicht einhält (Paragraph 146,);
    5. 5.Ziffer 5als Person, die über ein Befähigungszeugnis verfügt, die von der Behörde anlässlich der Erteilung des Befähigungszeugnisses oder nachträglich erteilten Auflagen oder Bedingungen, die auf Grund einer Beeinträchtigung der körperlichen Eignung erforderlich sind oder geworden sind, nicht einhält (§ 122 Abs. 1);als Person, die über ein Befähigungszeugnis verfügt, die von der Behörde anlässlich der Erteilung des Befähigungszeugnisses oder nachträglich erteilten Auflagen oder Bedingungen, die auf Grund einer Beeinträchtigung der körperlichen Eignung erforderlich sind oder geworden sind, nicht einhält (Paragraph 122, Absatz eins,);
    6. 6.Ziffer 6als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer die nach § 127 ausgestellten Dokumente nicht ordnungsgemäß führt.als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer die nach Paragraph 127, ausgestellten Dokumente nicht ordnungsgemäß führt.
  3. (3)Absatz 3Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen Personen ohne Zustelladresse im Inland gelten die Bestimmungen des § 43.Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen Personen ohne Zustelladresse im Inland gelten die Bestimmungen des Paragraph 43,
In Kraft seit 17.01.2022 bis 31.12.9999
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