§ 146 SchFG Einschränkungen des Berechtigungsumfanges

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999

(1 ) Behörden erster Instanz im SinneÜber Antrag der Person, die sich um einen Befähigungsausweis dieses Teiles sind:Hauptstückes bewirbt, kann dessen Berechtigungsumfang eingeschränkt werden

1.

der Landeshauptmann;auf bestimmte Fahrzeugarten,

2.

die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.auf eine bestimmte Fahrzeuglänge,

3.

auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile oder

4.

auf Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen.

(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses TeilesDurch Verordnung sind: die näheren Bestimmungen zur Einschränkung des Berechtigungsumfangs auf Grundlage des jeweiligen Befähigungsausweises zu regeln.

1.

der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 1;

2.

der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.

Stand vor dem 06.08.2013

In Kraft vom 10.06.2005 bis 06.08.2013

(1 ) Behörden erster Instanz im SinneÜber Antrag der Person, die sich um einen Befähigungsausweis dieses Teiles sind:Hauptstückes bewirbt, kann dessen Berechtigungsumfang eingeschränkt werden

1.

der Landeshauptmann;auf bestimmte Fahrzeugarten,

2.

die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.auf eine bestimmte Fahrzeuglänge,

3.

auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile oder

4.

auf Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen.

(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses TeilesDurch Verordnung sind: die näheren Bestimmungen zur Einschränkung des Berechtigungsumfangs auf Grundlage des jeweiligen Befähigungsausweises zu regeln.

1.

der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 1;

2.

der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.

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