§ 143 SchFG Mitführen von Befähigungsausweisen

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999

Bei AntragstellungBefähigungsausweise sind die Nachweise über die Erfüllungbei der in § 142 Abs. 1, 4Führung eines Fahrzeuges und 5 angeführten Voraussetzungen vorzulegen sowie die Bezeichnung, die Standortebei der Schiffsführerschule sowie die Lehrpersonen bekanntzugebenAusübung von Tätigkeiten an Bord gemäß § 142 im Original mitzuführen.

Stand vor dem 06.08.2013

In Kraft vom 01.07.1997 bis 06.08.2013

Bei AntragstellungBefähigungsausweise sind die Nachweise über die Erfüllungbei der in § 142 Abs. 1, 4Führung eines Fahrzeuges und 5 angeführten Voraussetzungen vorzulegen sowie die Bezeichnung, die Standortebei der Schiffsführerschule sowie die Lehrpersonen bekanntzugebenAusübung von Tätigkeiten an Bord gemäß § 142 im Original mitzuführen.

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