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(1) Die auf GrundZulassung für einen Simulator ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass dieser den festgelegten Standards für Simulatoren entspricht. In der Bestimmungen der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten SchiffsführerverordnungZulassung ist anzugeben, BGBl. Nr. 134/1932, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 90/1971 ausgestellten Patente sowie die auf Grund des Schifffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995 ausgestellten Befähigungsausweise gelten weiter; über Antrag des Inhabers können ersetztwelche Befähigungen am Simulator beurteilt werden: dürfen.
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(2) DieDurch Verordnung sind nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des behördlichen Zulassungsverfahrens sowie der §§ 131 technischen und 134 Absfunktionalen Standards der Simulatoren festzusetzen. 1 gelten sinngemäß auch für Befähigungsausweise
(3) Die Zulassung eines Simulators ist zu widerrufen, wenn dieser die Anforderungen gemäß Abs. 1 weiter gelten2 nicht mehr erfüllt.
(4) Die Liste der zugelassenen Simulatoren ist der Europäischen Kommission zu notifizieren.
(5) Die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates zugelassenen Simulatoren werden anerkannt.
(1) Die auf GrundZulassung für einen Simulator ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass dieser den festgelegten Standards für Simulatoren entspricht. In der Bestimmungen der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten SchiffsführerverordnungZulassung ist anzugeben, BGBl. Nr. 134/1932, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 90/1971 ausgestellten Patente sowie die auf Grund des Schifffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995 ausgestellten Befähigungsausweise gelten weiter; über Antrag des Inhabers können ersetztwelche Befähigungen am Simulator beurteilt werden: dürfen.
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(2) DieDurch Verordnung sind nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des behördlichen Zulassungsverfahrens sowie der §§ 131 technischen und 134 Absfunktionalen Standards der Simulatoren festzusetzen. 1 gelten sinngemäß auch für Befähigungsausweise
(3) Die Zulassung eines Simulators ist zu widerrufen, wenn dieser die Anforderungen gemäß Abs. 1 weiter gelten2 nicht mehr erfüllt.
(4) Die Liste der zugelassenen Simulatoren ist der Europäischen Kommission zu notifizieren.
(5) Die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates zugelassenen Simulatoren werden anerkannt.