§ 139 SchFG Simulatoren

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Die auf GrundZulassung für einen Simulator ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass dieser den festgelegten Standards für Simulatoren entspricht. In der Bestimmungen der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten SchiffsführerverordnungZulassung ist anzugeben, BGBl. Nr. 134/1932, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 90/1971 ausgestellten Patente sowie die auf Grund des Schifffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995 ausgestellten Befähigungsausweise gelten weiter; über Antrag des Inhabers können ersetztwelche Befähigungen am Simulator beurteilt werden: dürfen.

1.

das Kapitänspatent A (§ 128 Abs. 1 Z 1 des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B (§ 123 Abs. 1 Z 1);

2.

das Kapitänspatent B (§ 128 Abs. 1 Z 2 des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Kapitänspatent – Seen und Flüsse (§ 123 Abs. 1 Z 2);

3.

das Schiffsführerpatent A (§ 128 Abs. 1 Z 3 des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent – 20 m (§ 123 Abs. 1 Z 3);

4.

das Schiffsführerpatent B (§ 128 Abs. 1 Z 4 des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse (§ 123 Abs. 1 Z 4);

5.

das auf die Führung von Rafts eingeschränkte Schiffsführerpatent B (§ 128 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent – Raft (§ 123 Abs. 1 Z 7);

6.

das Schiffsführerpatent D (§ 128 Abs. 1 Z 6 des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse (§ 123 Abs. 1 Z 6).

(2) DieDurch Verordnung sind nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des behördlichen Zulassungsverfahrens sowie der §§ 131 technischen und 134 Absfunktionalen Standards der Simulatoren festzusetzen. 1 gelten sinngemäß auch für Befähigungsausweise

(3) Die Zulassung eines Simulators ist zu widerrufen, wenn dieser die Anforderungen gemäß Abs. 1 weiter gelten2 nicht mehr erfüllt.

(4) Die Liste der zugelassenen Simulatoren ist der Europäischen Kommission zu notifizieren.

(5) Die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates zugelassenen Simulatoren werden anerkannt.

Stand vor dem 30.06.2014

In Kraft vom 10.06.2005 bis 30.06.2014

(1) Die auf GrundZulassung für einen Simulator ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass dieser den festgelegten Standards für Simulatoren entspricht. In der Bestimmungen der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten SchiffsführerverordnungZulassung ist anzugeben, BGBl. Nr. 134/1932, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 90/1971 ausgestellten Patente sowie die auf Grund des Schifffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995 ausgestellten Befähigungsausweise gelten weiter; über Antrag des Inhabers können ersetztwelche Befähigungen am Simulator beurteilt werden: dürfen.

1.

das Kapitänspatent A (§ 128 Abs. 1 Z 1 des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B (§ 123 Abs. 1 Z 1);

2.

das Kapitänspatent B (§ 128 Abs. 1 Z 2 des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Kapitänspatent – Seen und Flüsse (§ 123 Abs. 1 Z 2);

3.

das Schiffsführerpatent A (§ 128 Abs. 1 Z 3 des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent – 20 m (§ 123 Abs. 1 Z 3);

4.

das Schiffsführerpatent B (§ 128 Abs. 1 Z 4 des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse (§ 123 Abs. 1 Z 4);

5.

das auf die Führung von Rafts eingeschränkte Schiffsführerpatent B (§ 128 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent – Raft (§ 123 Abs. 1 Z 7);

6.

das Schiffsführerpatent D (§ 128 Abs. 1 Z 6 des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse (§ 123 Abs. 1 Z 6).

(2) DieDurch Verordnung sind nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des behördlichen Zulassungsverfahrens sowie der §§ 131 technischen und 134 Absfunktionalen Standards der Simulatoren festzusetzen. 1 gelten sinngemäß auch für Befähigungsausweise

(3) Die Zulassung eines Simulators ist zu widerrufen, wenn dieser die Anforderungen gemäß Abs. 1 weiter gelten2 nicht mehr erfüllt.

(4) Die Liste der zugelassenen Simulatoren ist der Europäischen Kommission zu notifizieren.

(5) Die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates zugelassenen Simulatoren werden anerkannt.

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