§ 139 SchFG Simulatoren

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie auf Grund der Bestimmungen der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, BGBl. Nr. 134/1932, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 90/1971 ausgestellten Patente sowie die auf Grund des Schifffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995 ausgestellten Befähigungsausweise gelten weiter; über Antrag des Inhabers können ersetzt werden:Die auf Grund der Bestimmungen der mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1978, auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1932,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1971, ausgestellten Patente sowie die auf Grund des Schifffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1995, ausgestellten Befähigungsausweise gelten weiter; über Antrag des Inhabers können ersetzt werden:
    1. 1.Ziffer einsdas Kapitänspatent A (§ 128 Abs. 1 Z 1 des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B (§ 123 Abs. 1 Z 1);das Kapitänspatent A (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins, des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B (Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins,);
    2. 2.Ziffer 2das Kapitänspatent B (§ 128 Abs. 1 Z 2 des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Kapitänspatent – Seen und Flüsse (§ 123 Abs. 1 Z 2);das Kapitänspatent B (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 2, des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Kapitänspatent – Seen und Flüsse (Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 2,);
    3. 3.Ziffer 3das Schiffsführerpatent A (§ 128 Abs. 1 Z 3 des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent – 20 m (§ 123 Abs. 1 Z 3);das Schiffsführerpatent A (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 3, des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent – 20 m (Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 3,);
    4. 4.Ziffer 4das Schiffsführerpatent B (§ 128 Abs. 1 Z 4 des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse (§ 123 Abs. 1 Z 4);das Schiffsführerpatent B (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse (Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 4,);
    5. 5.Ziffer 5das auf die Führung von Rafts eingeschränkte Schiffsführerpatent B (§ 128 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent – Raft (§ 123 Abs. 1 Z 7);das auf die Führung von Rafts eingeschränkte Schiffsführerpatent B (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 2, des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent – Raft (Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 7,);
    6. 6.Ziffer 6das Schiffsführerpatent D (§ 128 Abs. 1 Z 6 des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse (§ 123 Abs. 1 Z 6).das Schiffsführerpatent D (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 6, des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse (Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 6,).
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen der §§ 131 und 134 Abs. 1 gelten sinngemäß auch für Befähigungsausweise, die gemäß Abs. 1 weiter gelten.Die Bestimmungen der Paragraphen 131 und 134 Absatz eins, gelten sinngemäß auch für Befähigungsausweise, die gemäß Absatz eins, weiter gelten.
  3. (1)Absatz einsDie Zulassung für einen Simulator ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass dieser den festgelegten Standards für Simulatoren entspricht. In der Zulassung ist anzugeben, welche Befähigungen am Simulator beurteilt werden dürfen.
  4. (2)Absatz 2Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des behördlichen Zulassungsverfahrens sowie der technischen und funktionalen Standards der Simulatoren festzusetzen.
  5. (3)Absatz 3Die Zulassung eines Simulators ist zu widerrufen, wenn dieser die Anforderungen gemäß Abs. 2 nicht mehr erfüllt.Die Zulassung eines Simulators ist zu widerrufen, wenn dieser die Anforderungen gemäß Absatz 2, nicht mehr erfüllt.
  6. (4)Absatz 4Die Liste der zugelassenen Simulatoren ist der Europäischen Kommission zu notifizieren.
  7. (5)Absatz 5Die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates zugelassenen Simulatoren werden anerkannt.

Stand vor dem 30.06.2014

In Kraft vom 10.06.2005 bis 30.06.2014
  1. (1)Absatz einsDie auf Grund der Bestimmungen der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, BGBl. Nr. 134/1932, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 90/1971 ausgestellten Patente sowie die auf Grund des Schifffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995 ausgestellten Befähigungsausweise gelten weiter; über Antrag des Inhabers können ersetzt werden:Die auf Grund der Bestimmungen der mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1978, auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1932,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1971, ausgestellten Patente sowie die auf Grund des Schifffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1995, ausgestellten Befähigungsausweise gelten weiter; über Antrag des Inhabers können ersetzt werden:
    1. 1.Ziffer einsdas Kapitänspatent A (§ 128 Abs. 1 Z 1 des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B (§ 123 Abs. 1 Z 1);das Kapitänspatent A (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins, des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B (Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins,);
    2. 2.Ziffer 2das Kapitänspatent B (§ 128 Abs. 1 Z 2 des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Kapitänspatent – Seen und Flüsse (§ 123 Abs. 1 Z 2);das Kapitänspatent B (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 2, des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Kapitänspatent – Seen und Flüsse (Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 2,);
    3. 3.Ziffer 3das Schiffsführerpatent A (§ 128 Abs. 1 Z 3 des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent – 20 m (§ 123 Abs. 1 Z 3);das Schiffsführerpatent A (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 3, des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent – 20 m (Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 3,);
    4. 4.Ziffer 4das Schiffsführerpatent B (§ 128 Abs. 1 Z 4 des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse (§ 123 Abs. 1 Z 4);das Schiffsführerpatent B (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse (Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 4,);
    5. 5.Ziffer 5das auf die Führung von Rafts eingeschränkte Schiffsführerpatent B (§ 128 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent – Raft (§ 123 Abs. 1 Z 7);das auf die Führung von Rafts eingeschränkte Schiffsführerpatent B (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 2, des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent – Raft (Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 7,);
    6. 6.Ziffer 6das Schiffsführerpatent D (§ 128 Abs. 1 Z 6 des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse (§ 123 Abs. 1 Z 6).das Schiffsführerpatent D (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 6, des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse (Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 6,).
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen der §§ 131 und 134 Abs. 1 gelten sinngemäß auch für Befähigungsausweise, die gemäß Abs. 1 weiter gelten.Die Bestimmungen der Paragraphen 131 und 134 Absatz eins, gelten sinngemäß auch für Befähigungsausweise, die gemäß Absatz eins, weiter gelten.
  3. (1)Absatz einsDie Zulassung für einen Simulator ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass dieser den festgelegten Standards für Simulatoren entspricht. In der Zulassung ist anzugeben, welche Befähigungen am Simulator beurteilt werden dürfen.
  4. (2)Absatz 2Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des behördlichen Zulassungsverfahrens sowie der technischen und funktionalen Standards der Simulatoren festzusetzen.
  5. (3)Absatz 3Die Zulassung eines Simulators ist zu widerrufen, wenn dieser die Anforderungen gemäß Abs. 2 nicht mehr erfüllt.Die Zulassung eines Simulators ist zu widerrufen, wenn dieser die Anforderungen gemäß Absatz 2, nicht mehr erfüllt.
  6. (4)Absatz 4Die Liste der zugelassenen Simulatoren ist der Europäischen Kommission zu notifizieren.
  7. (5)Absatz 5Die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates zugelassenen Simulatoren werden anerkannt.

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