(1) Die §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1, 3 Abs 3 bis 5, 9 Abs 2, 13 Abs 2 und 2a, 27 Abs 2, 31 Abs 2, 35 Abs 1, 36, 37 Abs 9, 39 Abs 3, 40 Abs 1, 41 Abs 2, 45 Abs 1 und 2, 46 Abs 1 und 3, 53a, 54 und 58 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/1996 treten unbeschadet der Abs 2 bis 5 mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(2) Soweit das Umsatzsteuergesetz zitiert wird, gilt für die Pflichtmitgliedschaft bis einschließlich dem Kalenderjahr 1995 das Umsatzsteuergesetz 1972 und ab dem 1. Jänner 1996 das Umsatzsteuergesetz 1994.
(3) Soweit für die Bemessungsgrundlagen und die Befreiungen auf das Umsatzsteuergesetz 1972 und den zweitvorangegangenen Jahresumsatz verwiesen wird, gilt für die Beitragsbemessung der Jahre 1995 und 1996 das Umsatzsteuergesetz 1972. Wenn das vorangegangene Kalender-(Wirtschafts-)jahr heranzuziehen ist, gilt für die Beitragsbemessung 1995 gleichfalls noch das Umsatzsteuergesetz 1972.
(4) Bei Aufnahme einer beitragspflichtigen Tätigkeit nach dem 1. Jänner 1996 gelten als Bemessungsgrundlage die Umsätze nach § 37 Abs 1 bis 7 auf der Basis des Umsatzsteuergesetzes 1994.
(5) § 35 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/1996 findet hinsichtlich der unter § 6 Abs 1 Z 19 bis 21 UStG 1994 fallenden Umsätze erstmals auf die im Jahr 1997 erzielten Umsätze Anwendung.
0 Kommentare zu § 62 Sbg. TG 2003